Zum vorliegenden Urteilstext springen: IV AR (VZ) 7/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bundesgerichtshof
- Datum: 11.03.2026
- Aktenzeichen: IV AR(VZ) 1/25
- Verfahren: Beschluss
- Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Akteneinsicht
- Streitwert: 500.000 €
- Relevant für: Unternehmen, Prozessbeteiligte bei Parallelverfahren
Dritte erhalten Akteneinsicht bei einem rechtlichen Interesse, sofern keine konkreten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.
- Der BGH bestätigte die Einsicht einer Projektgesellschaft in Akten eines fremden Rechtsstreits.
- Die Aufdeckung widersprüchlichen Vortrags in Parallelverfahren begründet ein rechtliches Interesse.
- Betroffene müssen konkrete Geschäftsgeheimnisse benennen, damit das Gericht diese wirksam schützt.
- Das Gericht prüft Akten nicht von sich aus auf sensible Daten oder Geheimnisse.
- Wer Akteneinsicht will, muss den Inhalt der Akte vorher nicht genau kennen.
Akteneinsicht: Reicht technischer Bezug zum Parallelverfahren?
Die grundlegende Voraussetzung für die Gewährung einer Akteneinsicht an Dritte ist ein rechtliches Interesse nach § 299 Abs. 2 ZPO. Ein solches Interesse liegt vor, wenn persönliche Rechte der begehrenden Person durch den Akteninhalt unmittelbar berührt werden. Dabei muss dieses Interesse zwingend auf Rechtsnormen beruhen oder ein durch solche Normen geregeltes, gegenwärtiges Verhältnis zu einer Person oder Sache betreffen. Bloße Neugier oder ein rein wirtschaftliches Interesse reichen für einen Einblick in fremde Prozessakten nicht aus.
Prüfen Sie vor der Antragstellung, ob Ihre eigenen Rechte (z. B. Schadensersatzansprüche) unmittelbar von den Tatsachen des fremden Verfahrens abhängen. Listen Sie für das Gericht konkret auf, welche gesetzlichen Normen Ihren Anspruch begründen und warum die Einsicht in die fremde Akte für Ihre Beweisführung unverzichtbar ist.
Tatsächliche Überschneidungen rechtfertigen Akteneinsicht
Wie sich dieses rechtliche Interesse in der Praxis darstellt, zeigt der Fall einer Projektgesellschaft, die einen Offshore-Windpark betreibt und Einsicht in die Akten eines fremden Rechtsstreits über ein Netzanschlusssystem forderte. Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 11.03.2026, Az. IV AR(VZ) 1/25) wies die Beschwerde des ursprünglich klagenden Unternehmens ab und bestätigte die Gewährung der Akteneinsicht. Die Projektgesellschaft führt derzeit ein Parallelverfahren am Landgericht Bayreuth, in dem sie eine Entschädigung nach § 17e Abs. 2 EnWG a.F. einklagt. Die Karlsruher Richter bejahten den rechtlichen Bezug zwischen den beiden Verfahren, da sich beide mit der Errichtung derselben Netzanbindung befassten….