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Widerruf von Rürup-Rente: Wann eine Rückzahlung der Beiträge möglich ist

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2008 abgeschlossen, die Basisrente läuft – doch die Widerrufsbelehrung hat eine Lücke: Der Hinweis auf gezogene Nutzungen fehlt. Über ein Jahrzehnt später will der Kunde raus. Für den 2006er Vertrag ist die Frist vielleicht abgelaufen.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 U 904/23

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Thüringen
  • Datum: 17.12.2025
  • Aktenzeichen: 4 U 904/23
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilrecht
  • Relevant für: Versicherte, Versicherer, Berater bei Basisrenten

Das OLG gab nur Vertrag 02 statt; Vertrag 15 blieb verloren.
  • Vertrag 15: Widerruf zu spät, Beratungsschaden verjährt, Klage scheitert.
  • Vertrag 02: Widerruf wirksam, Belehrung nennt Nutzungen nicht.
  • Verwirkung verneint: Steuervorteile, Beitragserhöhung und Rentenbezug reichen nicht.
  • Beklagte zahlt 46.489,90 Euro; Zinsen laufen ab 26.01.2023.
  • Revision blieb aus; das Urteil endete damit rechtskräftig möglich.

Wann verjährt der Schadensersatz beim Widerruf von Rürup-Rente?

Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Beratung zu Versicherungsverträgen richten sich nach § 6 Abs. 5 VVG. Für diese Ansprüche gilt eine zehnjährige Verjährungshöchstfrist gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB. Das bedeutet konkret: Nach Ablauf dieser zehn Jahre ist der Anspruch endgültig erloschen, unabhängig davon, ob man den Fehler des Vermittlers überhaupt schon bemerkt hat. Die Verjährung beginnt dabei stets mit der Entstehung des Schadens. Im Versicherungsrecht ist dieser Zeitpunkt bereits mit dem Abschluss des nachteiligen Vertrags erreicht.

Jedoch kann der auf einer Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen Kapitalanlage bereits für sich genommen einen Schaden darstellen der Anspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Anlage. – so das OLG Thüringen

Prüfen Sie sofort das Abschlussdatum Ihres Vertrags. Liegt dieses bereits mehr als zehn Jahre zurück, konzentrieren Sie sich nicht mehr auf Schadensersatz wegen Falschberatung, sondern lassen Sie ausschließlich die Widerrufsbelehrung auf formale Fehler prüfen.

Warum Schadensersatz nach zehn Jahren scheitert

Das Oberlandesgericht Thüringen (Az. 4 U 904/23) verhandelte den Fall eines Mannes, der 2006 und 2008 zwei Basisrentenversicherungen (auch als Rürup-Rente bekannt) abschloss und dem Vermittler vorwarf, die Nachteile der Verträge verschwiegen zu haben. Das Gericht entschied, dass der Versicherte den jüngeren Vertrag erfolgreich widerrufen konnte, wies die Klage für den Vertrag aus 2006 jedoch ab. Zuvor hatte das Landgericht Mühlhausen (Az. 6 O 313/22) in der Vorinstanz geurteilt. Hinsichtlich des Schadensersatzes wegen Falschberatung stellte der Senat – also die zuständige Richtergruppe am Oberlandesgericht – fest, dass die Ansprüche bei Klageerhebung im Jahr 2022 bereits verjährt waren. Der Versicherte argumentierte, er habe erst 2021 von den Einschränkungen der Rürup-Rente erfahren. Die Richter urteilten jedoch, dass diese späte Kenntnisnahme den Verjährungsbeginn nicht verschiebt, da der Schaden bereits mit dem Vertragsschluss eingetreten war….


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