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Tierhalterhaftpflicht als Nachweis: Wann eine Mitversicherung ausreicht

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Zwei Hunde, mitversichert über die Police einer Dritten. Das Ordnungsamt in Thüringen akzeptiert das nicht: Der Halter müsse selbst Versicherungsnehmer sein – sonst droht ein Zwangsgeld. Doch das Gesetz verlangt nur einen Nachweis der Deckung, keine bestimmte Vertragsform. Der Fall geht vor Gericht.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 K 2156/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: VG Gera
  • Datum: 16. Oktober 2025
  • Verfahren: Urteil
  • Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Tierhaltung, Versicherung
  • Relevant für: Hundehalter, Ordnungsbehörden, Versicherer

Das Gericht hob die Pflicht zur neuen Hundehaftpflicht auf, weil der Kläger schon Schutz nachwies.
  • WARUM: Der Versicherungsschutz zählte, nicht der Name des Versicherungsnehmers.
  • WANN: Eine fremde Police reicht, wenn sie den Halter mit umfasst.
  • KONSEQUENZ: Behörden dürfen keine neue Eigenversicherung verlangen.
  • AUSNAHME: Eine Bescheinigung ohne Schutz für den Halter genügt nicht.
  • PROZEDURAL: Auch das Zwangsgeld fiel mit der Grundverfügung.

Wann gilt die Tierhalterhaftpflicht als Nachweis?

Die rechtliche Grundlage für die Anordnung einer Hundehaftpflicht findet sich in § 2 Abs. 5 Satz 1 und 3 ThürTierGefG. Demnach muss der Nachweis über den Versicherungsschutz durch eine formelle Bescheinigung nach § 113 Abs. 2 VVG erbracht werden. Eine zuständige Behörde kann diese gesetzliche Versicherungspflicht durch einen feststellenden Verwaltungsakt für den einzelnen Tierhalter verbindlich individualisieren. Ein Verwaltungsakt ist eine rechtsverbindliche Anordnung einer Behörde in einem Einzelfall; „feststellend“ bedeutet hier, dass das Amt die Versicherungspflicht für den Halter offiziell bestätigt.

„Der Halter eines Hundes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch das Tier verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und in Höhe von 250.000 Euro für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.“ (§ 2 Abs. 5 Satz 1 ThürTierGefG)

Wie eine solche behördliche Anordnung in der Praxis abläuft, erlebte ein Hundehalter, der seit dem 12. August 2024 zwei Mischlingshunde der Rassen American Bulldog und Labrador mit den Rufnamen „P…“ und „H…“ besitzt. Das zuständige Ordnungsamt forderte den Mann mit einem Bescheid vom 28. April 2025 auf, eine Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen von 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für sonstige Schäden abzuschließen. Für die Vorlage des entsprechenden Nachweises setzte die Behörde eine Frist bis zum 28. Mai 2025. Der Hundehalter wehrte sich erfolgreich gegen diese Forderung, sodass das Verwaltungsgericht Gera den Bescheid sowie den späteren Widerspruchsbescheid aufhob.

Handlungsempfehlung: Ein Bescheid des Ordnungsamts ist ein verbindlicher Verwaltungsakt. Notieren Sie sich sofort die Frist für den Nachweis (in der Regel ein Monat). Reagieren Sie unbedingt innerhalb dieser Zeit, um die Festsetzung eines Zwangsgeldes zu vermeiden – auch wenn Sie den Bescheid für inhaltlich falsch halten….


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