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Ordnungsmäßige Verwaltung nach WEG: Wann ein Angebot für Beschlüsse reicht

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de
Undichte Dachrinne, ein Angebot vom Stammbetrieb. Die Gemeinschaft beschließt den Auftrag, doch Eigentümer klagen – zwei andere Häuser hatten nicht mal eine Alternative eingeholt. Genügt ein einziges Angebot tatsächlich für eine ordnungsmäßige Verwaltung, auch wenn es um viel Geld geht?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: V ZR 7/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bundesgerichtshof, V. Zivilsenat
  • Datum: 27.03.2026
  • Aktenzeichen: V ZR 7/25
  • Verfahren: Revision gegen Urteil des Landgerichts Düsseldorf
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Zivilrecht
  • Relevant für: Wohnungseigentümer, Gemeinschaften, Verwalter

Vergleichsangebote sind nicht immer nötig; Einzelfall, Maßnahme und bekannte Handwerker zählen.
  • Der BGH lehnt starre Pflichtzahlen und Bagatellgrenzen ab.
  • Entscheidend sind Art, Dringlichkeit und konkrete Umstände.
  • Bekannte, bewährte Firmen dürfen auch ohne Vergleichsangebote beauftragt werden.
  • Die Kläger verloren vollständig; ihre Anfechtung scheiterte.
  • Ein überteuertes Angebot muss fristgerecht gesondert angegriffen werden.

Welche Anforderungen gelten für die Vorbereitung von WEG-Beschlüssen?

Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) umfasst die ordnungsmäßige Verwaltung auch die Vorbereitung der zu beschließenden Maßnahmen. Das bedeutet konkret: Die Verwaltung muss so handeln, wie es dem Interesse der Gemeinschaft entspricht und wirtschaftlich vernünftig ist. Die Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft müssen ihre Entscheidungen stets auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage treffen. Maßgeblich für die Beurteilung ist dabei die Perspektive eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Wohnungseigentümers.

Streit um vier Reparaturaufträge

Ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof vom 27. März 2026 (Az. V ZR 7/25) zeigt die praktischen Anforderungen an solche Beschlüsse. Zwei Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft fochten mehrere Beschlüsse an, weil die Verwaltung für anstehende Reparaturen an zwei Wohnhäusern jeweils nur ein einziges Angebot eingeholt hatte. Es ging um den Austausch von Fensterelementen und Vordachverglasungen sowie um begleitende Malerarbeiten. Der Bundesgerichtshof wies die Anfechtungsklage insgesamt ab und entschied damit zugunsten der Gemeinschaft. Eine solche Klage ist das rechtliche Mittel, mit dem Eigentümer einen Beschluss der Gemeinschaft gerichtlich aufheben lassen können, wenn dieser gegen geltendes Recht verstößt.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Beschlüsse einer Wohnungseigentümergemeinschaft über Erhaltungsmaßnahmen entsprechen ordnungsmäßiger Verwaltung auch dann, wenn nur ein einziges Angebot vorliegt; eine allgemeine Pflicht zur Einholung von Vergleichsangeboten besteht nicht….

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