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Nachtschichtarbeit tariflicher Zuschlag: Wann die Spätschicht als Nachtarbeit gilt

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de
13:54 Uhr Start, 22:00 Uhr Ende: Nur zwei Stunden in der Nacht – trotzdem fordert ein Intralogistik-Mitarbeiter den vollen Nachtschichtzuschlag. Das Landesarbeitsgericht Thüringen musste klären, ob eine Schicht, die überwiegend am Tag liegt, als Nachtschicht gilt. Der Tarifvertrag verlangt „überwiegend“ Nachtarbeit – doch was heißt das mit nur zwei von acht Stunden?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 Sa 127/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Thüringen
  • Datum: 15.04.2026
  • Aktenzeichen: 4 Sa 127/24
  • Verfahren: Berufung im Arbeitsrecht
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Tarifrecht
  • Streitwert: Nicht genannt
  • Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
  • Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Tarifvertragsparteien

Arbeit in der Spätschicht von 20 bis 22 Uhr bringt keinen Nachtschichtzuschlag.
  • Das Gericht las Nachtschichtarbeit nur als überwiegende Arbeit in der Nachtzeit.
  • Der Kläger arbeitete nur einen Teil der Spätschicht in der Nachtzeit.
  • Mehrarbeit und echte Nachtarbeit brachten hier keine bessere Grundlage.
  • Andere Tarifverträge halfen nicht, weil dieser Tariftext anders klingt.
  • Die Berufung scheiterte; der Kläger zahlt die Kosten.

Wann ist Spätschicht keine zuschlagspflichtige Nachtschichtarbeit?

Die rechtliche Grundlage für Vergütungsfragen bildet § 611a des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit dem jeweiligen Arbeitsvertrag und den anwendbaren Tarifverträgen. Nach Ziffer 46 Buchstabe d des Manteltarifvertrags (MTV) ist ein Zuschlag von 20 Prozent für Nachtschichtarbeit vorgesehen. Ein solcher Vertrag legt als Rahmenvereinbarung die grundlegenden Arbeitsbedingungen für eine ganze Branche fest. Die tarifliche Nachtzeit ist dabei klar für den Zeitraum von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr definiert.

Ein Mitarbeiter der Intralogistik, der zu einem Stundenlohn von 15,43 Euro brutto beschäftigt war, forderte vor dem Landesarbeitsgericht Thüringen für dieses Zeitfenster zusätzliche Vergütung. Der Mann war in einem 2-Schicht-Betrieb eingesetzt und absolvierte Spätschichten, die von 13:54 Uhr bis 22:00 Uhr dauerten. Für zahlreiche Arbeitstage in den Monaten von Mai 2023 bis Januar 2024 verlangte er die Auszahlung der entsprechenden Bruttobeträge für die Zeit zwischen 20:00 und 22:00 Uhr. Das Gericht wies die Klage am 15. April 2026 unter dem Aktenzeichen 4 Sa 127/24 ab und bestätigte damit das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 14. Juni 2024 (Az. 3 Ca 1595/23). Der Angestellte ging somit auch in der zweiten Instanz leer aus. Das bedeutet konkret: Auch das nächsthöhere Gericht, das den Fall zur Überprüfung vorliegen hatte, gab ihm nicht recht.

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