Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 K 77/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Verwaltungsgericht Weimar
- Datum: 29.01.2026
- Aktenzeichen: 3 K 77/24
- Verfahren: Verwaltungsstreit; Wohngeld
- Rechtsbereiche: Wohngeldrecht, Verwaltungsrecht, Sozialrecht
- Streitwert: Nicht genannt
- Relevant für: Wohngeldempfänger, Behörden, Studierende mit BAföG-Fragen
Das Gericht lehnt höheres Wohngeld ab, weil der Kläger auf eigenes Geld verzichtet und den Bezug missbraucht.
- Das Gericht sah den Verzicht auf Kindergeld als missbräuchlich an.
- Die BAföG-Nachforderung änderte nichts am Ergebnis.
- Die Zinsforderung scheiterte, weil der Kläger keinen Antrag stellte.
- Wirksamkeit des Darlehens ließ das Gericht offen.
Kein höheres Wohngeld trotz Darlehensvertrag mit Eltern
Die Berechnung des staatlichen Mietzuschusses richtet sich nach dem Jahreseinkommen gemäß § 19 Abs. 1 WoGG. Unter § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG müssen Behörden prüfen, ob finanzielle Leistungen wie Darlehen als Einkommen anzurechnen sind. Ein ernsthafter Darlehensvertrag unter Verwandten erfordert laut der Rechtsprechung konkrete Rückzahlungsmodalitäten.
Ein studierender Steuerinspekteur scheiterte vor dem Verwaltungsgericht Weimar mit seiner Klage auf höheres Wohngeld, weil die Behörde elterliche Zahlungen als Einkommen wertete (Az. 3 K 77/24). Der Mann erhielt von seinen Eltern monatlich 250 Euro, was exakt der Höhe des staatlichen Kindergeldes entsprach. Ein im Dezember 2023 geschlossener Darlehensvertrag sah vor, dass er das Geld erst nach seinem 30. Geburtstag zurückzahlen müsse. Die zuständige Wohngeldbehörde rechnete diese Zuwendungen jedoch voll als Einkommen an, woraufhin der Student den Rechtsweg beschritt und letztlich vollständig unterlag.
Redaktionelle Leitsätze
- Wer von Eltern monatliche Zahlungen in exakt der Höhe des gesetzlichen Kindergeldanspruchs entgegennimmt und diese lediglich als Darlehen deklariert, anstatt das Kindergeld direkt zur eigenen Sicherung des Wohnbedarfs zu verwenden, nimmt Wohngeld im Sinne von § 21 Nr. 3 WoGG missbräuchlich in Anspruch – unabhängig davon, ob der zugrunde liegende Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam ist.
- Zinsen auf Sozialleistungen nach § 44 SGB I können nicht erstmals im Klageverfahren geltend gemacht werden; sie setzen zwingend einen vorherigen Antrag oder Widerspruch bei der zuständigen Behörde voraus, da Haupt- und Zinsentscheidung selbständige materielle Verwaltungsakte sind und ein Bewilligungsbescheid, der zur Verzinsung schweigt, insoweit keine anfechtbare Regelung enthält….
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