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Herstellungsanspruch wegen Gemeinschaftseigentum: Wann die Verjährung beginnt

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12 Wohnungen, Gemeinschaftseigentum unvollendet. Der Bauträger drängt auf Abnahme – doch die Unterschriftenliste ist unvollständig. Jahre später klagt die Gemeinschaft auf Mängelbeseitigung – und der Bauträger beruft sich auf Verjährung.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 9 U 93/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
  • Datum: 31.03.2026
  • Aktenzeichen: 9 U 93/24
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Bauträgerrecht, Wohnungseigentumsrecht, Verjährung, Werkvertragsrecht
  • Streitwert: bis zu 80.000 €
  • Relevant für: Bauträger, Wohnungseigentümergemeinschaften, Käufer von Neubauten

Bauträgerin muss Mängel beseitigen, nur die Mülltonneneinfassung entfällt, weil sie schon gebaut war.
  • Keine wirksame Abnahme; deshalb lief die Verjährung nicht an.
  • Die Untergeschoss-Entwässerung war mangelhaft; eine zentrale Anlage war nötig.
  • Fahrradstellplatz und Absturzsicherung schuldete die Beklagte nach Zusage.
  • Die Mülltonneneinfassung entfiel, weil ihre Herstellung bereits erfolgte.
  • Weitere Schäden bleiben möglich; deshalb hält das Gericht den Feststellungsantrag.

Wann muss der Bauträger das Gemeinschaftseigentum fertigstellen?

Wer eine Immobilie von einem Bauträger erwirbt, hat nach § 631 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf die erstmalige mangelfreie Herstellung. Solange das Werk nicht offiziell abgenommen ist, sind die klassischen Gewährleistungsrechte in der Regel noch ausgeschlossen. Der Anspruch richtet sich stattdessen auf die ordnungsgemäße Fertigstellung des Gemeinschaftseigentums exakt nach den vertraglichen Vereinbarungen. Zum Gemeinschaftseigentum gehören dabei alle Gebäudeteile, die nicht zum Sondereigentum einer einzelnen Wohnung zählen, wie etwa das Fundament, die Außenfassade oder gemeinschaftliche Flure.

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft stritt mit einem Bauunternehmen über fehlende Baumaßnahmen an einer Wohnanlage mit zwölf Einheiten in Stadt1, wobei das Oberlandesgericht Frankfurt am Main der Gemeinschaft weitgehend recht gab und die Firma zur Mängelbeseitigung und Schadensersatz verurteilte (Urteil vom 31.03.2026, Az. 9 U 93/24). Die Eigentümer forderten unter anderem eine zentrale Abwasserhebeanlage im Untergeschoss, einen überdachten Fahrradstellplatz sowie eine zusätzliche Absturzsicherung an der Tiefgaragenabfahrt. Daneben verlangte die Gemeinschaft einen Schadensersatz in Höhe von 13.897,10 Euro nebst Zinsen für ein Privatgutachten. Lediglich die Verurteilung zur Errichtung einer Mülltonneneinfassung aus der Vorinstanz am Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 27.09.2024) hob der Senat auf, da diese bereits stand. Ein Senat ist dabei die Bezeichnung für die Gruppe von Richtern, die am Oberlandesgericht über den Fall entscheidet.

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