Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 SLa 75/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landesarbeitsgericht Bremen
- Datum: 10.02.2026
- Aktenzeichen: 1 SLa 75/25
- Verfahren: Berufung im Kündigungsschutzverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsschutz, sexuelle Belästigung
- Streitwert: Nicht genannt
- Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
- Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Praktikanten, Betriebsräte
Fristlose Kündigung scheitert: Ein Schlag aufs Gesäß reichte hier ohne Abmahnung nicht.
- Das Gericht sah zwar eine sexuelle Belästigung, aber keine sofort unzumutbare Fortsetzung.
- Entscheidend war die fehlende Abmahnung trotz steuerbaren Verhaltens und Reue.
- Die lange beanstandungsfreie Beschäftigung sprach deutlich zugunsten des Klägers.
- Eine Versetzung kam als milderes Mittel in Betracht.
- Frist und Betriebsratsanhörung prüfte das Gericht nicht mehr.
Warum der Po-Klaps nicht für eine Kündigung reichte
Die rechtliche Überprüfung einer außerordentlichen Kündigung erfolgt nach § 626 Abs. 1 BGB stets in zwei Schritten: Zunächst muss ein Sachverhalt vorliegen, der „an sich“ als wichtiger Grund taugt, woraufhin eine umfassende Interessenabwägung beider Seiten folgt. Eine sexuelle Belästigung gemäß § 3 Abs. 4 AGG stellt dabei regelmäßig eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB dar. Das bedeutet konkret: Arbeitnehmer sind gesetzlich verpflichtet, auf die Rechte und das Wohlbefinden von Kollegen sowie die Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Auch ein außerdienstliches Verhalten kann eine solche Kündigung rechtfertigen, sofern es konkrete Auswirkungen auf den Betrieb oder einen direkten Bezug zum Arbeitsverhältnis aufweist.
Prüfen Sie bei einer Kündigung sofort, ob Ihr Arbeitgeber die zwingende Interessenabwägung tatsächlich individuell vorgenommen hat. Notieren Sie alle Faktoren, die zu Ihren Gunsten sprechen – wie eine lange Betriebszugehörigkeit oder ein bisher tadelloses Verhalten –, um die Unverhältnismäßigkeit der Kündigung im zweiten Prüfungsschritt zu belegen.
Der Vorfall auf dem Teamevent
Ob diese strengen Voraussetzungen erfüllt sind, hatte das Landesarbeitsgericht Bremen (Az. 1 SLa 75/25) zu beurteilen, bei dem ein Automobilhersteller gegen das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven (Az. 7 Ca 7369/24) vorging. Das Gericht wies die Berufung des Unternehmens zurück und entschied, dass die fristlose Kündigung unwirksam war. Auslöser des Rechtsstreits war ein Vorfall während eines zweitägigen Teamevents in Aurich. Ein 54-jähriger Projektkoordinator, der sich bereits in der Altersteilzeit befand, schlug einer 34 Jahre jüngeren Praktikantin nach einer abendlichen Kneipentour mit Schwung auf die linke Seite des Gesäßes….