Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 W 82/26
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: OLG Hamburg
- Datum: nicht ausdrücklich genannt
- Verfahren: sofortige Beschwerde
- Rechtsbereiche: Zivilprozess, gewerbliches Mietrecht
- Streitwert: nicht genannt
- Relevant für: Vermieter, Mieter, Prozessparteien
OLG Hamburg hält die Berichtigung des Verweisungsbeschlusses für zulässig und weist die Beschwerde zurück.
- Das Gericht sah eine offenbare Fehlzuordnung des Mietobjekts.
- Das verweisende Gericht blieb für die Berichtigung zuständig.
- Die Verweisung musste an das zuständige Gericht Essen gehen.
- Eine neue rechtliche Bewertung lag nach Ansicht des Gerichts nicht vor.
- Die Beklagte zahlt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Wann darf ein Verweisungsbeschluss nachträglich korrigiert werden?
Das Zivilprozessrecht sieht in § 319 Abs. 1 ZPO vor, dass Gerichte offenbare Unrichtigkeiten in ihren Entscheidungen nachträglich korrigieren dürfen. Lassen Sie sich nicht davon beirren, dass Verweisungsbeschlüsse eigentlich bindend sind: Ein Verweisungsbeschluss ist eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Verfahren an ein anderes Gericht abgegeben wird, weil das erste Gericht sich für unzuständig hält. Enthält der Beschluss einen offensichtlichen Tippfehler beim Zielgericht, kann und wird das Gericht diesen jederzeit korrigieren. Prüfen Sie daher sofort, ob eine falsche Gerichtsbezeichnung auf einem bloßen Schreibversehen beruht.
Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einem Urteil vorkommen, sind von dem Gericht jederzeit auch von Amts wegen zu berichtigen. (§ 319 Abs. 1 ZPO)
OLG Hamburg bestätigt Korrektur bei falscher Gerichtsbezeichnung
Ob ein solcher Fehler vorlag, musste das Oberlandesgericht Hamburg in einem Streit um gewerbliche Mieträume entscheiden. Ein Vermieter hatte zunächst beim Landgericht Hamburg geklagt, woraufhin dieses den Fall mit einem Beschluss vom 10.03.2026 an ein anderes Gericht verwies und diese Entscheidung später nachträglich korrigierte. Die beklagte Mieterin wehrte sich gegen diese Anpassung und argumentierte, die strengen Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO seien nicht erfüllt gewesen. Das Oberlandesgericht Hamburg wies die Beschwerde jedoch zurück und bestätigte die rechtmäßige Korrektur der gerichtlichen Fehlbezeichnung.
Redaktionelle Leitsätze