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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bauliche Veränderung nach § 20 WEG: Gedenkstein im Garten laut BGH zulässig

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Morgens der Blick aus dem Fenster: der Gedenkstein im Ziergarten. Die Mehrheit hat ihn beschlossen, eine Eigentümerin klagt. Sie fühlt sich nicht nur baulich verändert, sondern in ihrer persönlichen Trauer verletzt. Kann das einen Mehrheitsbeschluss aushebeln?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: V ZR 22/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bundesgerichtshof, V. Zivilsenat
  • Datum: 11.10.2024
  • Aktenzeichen: V ZR 22/24
  • Verfahren: Revision im Wohnungseigentumsrecht
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Gemeinschaftsordnung, bauliche Veränderung
  • Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
  • Relevant für: Wohnungseigentümer, Verwalter, Gemeinschaften der Wohnungseigentümer

Der Bundesgerichtshof lässt den Gedenkstein im Gemeinschaftsgarten stehen und weist die Anfechtung ab.
  • Der Stein gilt als bauliche Veränderung, doch die Gemeinschaft durfte darüber beschließen.
  • Die Gartenordnung erlaubt Ziergarten, Erholung, Spiel und Ruhe; der Stein passt dazu.
  • Die Kirche zählt nicht mit; sie prägt den Eindruck bereits unabhängig vom Stein.
  • Nur subjektives Unbehagen reicht nicht; die Klägerin trifft kein besonderer Nachteil.
  • Eine grundlegende Umgestaltung verneinte das Gericht wegen des kleinen, einzelnen Steins.

Wann ist ein Denkmal im Gemeinschaftsgarten zulässig?

Die Aufstellung baulicher Anlagen im Gemeinschaftseigentum – also jenen Teilen der Anlage, die allen Eigentümern gemeinsam gehören, wie etwa der Garten – stellt rechtlich eine bauliche Veränderung gemäß § 20 Abs. 1 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) dar. Die Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung, also ihre rechtliche Befugnis zur Entscheidung, besteht für solche Maßnahmen unabhängig davon, ob die Veränderung mit den Nutzungsvereinbarungen der Gemeinschaftsordnung vereinbar ist. Diese Ordnung legt als eine Art „Satzung“ der Gemeinschaft fest, wie das Eigentum genutzt und gestaltet werden darf. Ein solcher Beschluss ist jedoch anfechtbar, wenn er gegen die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 WEG verstößt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Maßnahme zu einer grundlegenden Umgestaltung führt oder eine unbillige Benachteiligung darstellt.

Streit um ein Denkmal im Gemeinschaftsgarten

Ob diese rechtlichen Grenzen überschritten wurden, musste der Bundesgerichtshof in einem Streit um einen privaten Gedenkstein klären (Az. V ZR 22/24). Eine Eigentümergemeinschaft hatte am 18. August 2022 beschlossen, im hinteren Teil ihres gemeinschaftlichen Gartens ein Denkmal für einen ehemaligen Bewohner und verstorbenen Oberbürgermeister der Stadt L. aufzustellen. Eine Mitbesitzerin der Wohnanlage war damit nicht einverstanden und erhob eine Anfechtungsklage, um den Beschluss für ungültig erklären zu lassen. Ihre Revision blieb jedoch erfolglos, sodass die Klage letztinstanzlich abgewiesen wurde und der Stein im Garten verbleiben darf. Eine Revision ist das letzte mögliche Rechtsmittel, bei dem der Bundesgerichtshof prüft, ob das vorherige Urteil rechtlich korrekt war, ohne den Fall neu aufzurollen….


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