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Auskunftsanspruch bei WEG-Verwalter: Wann Eigentümer Nachweise fordern können

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Ein Eigentümer verlangt die Zertifizierung des Verwalters. Der war vor dem 1. Dezember 2023 bestellt – doch ohne Nachweis, meint der Kläger, muss er gehen. Das Amtsgericht München sah das anders – wegen einer juristischen Feinheit.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1293 C 13809/24 WEG

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Amtsgericht München
  • Datum: 03.09.2024
  • Aktenzeichen: 1293 C 13809/24 WEG
  • Verfahren: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Zivilprozessrecht
  • Streitwert: 5.000,00 €

Eigentümer verliert: Für den alten Verwalter gibt es keinen Auskunftsanspruch zur Zertifizierung.
  • Die Bestellung lag vor dem Stichtag. Darauf kam es dem Gericht an.
  • Der spätere Stichtag änderte die frühere Bestellung nicht.
  • Ohne Abberufungsanspruch fehlt dem Kläger das nötige Rechtsschutzinteresse.
  • Das Gericht wies auch die Belegvorlage mit ab.

Wann müssen WEG-Verwalter ihre Zertifizierung nachweisen?

Wohnungseigentümer haben nach § 18 Abs. 2 WEG einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Verwaltung ihrer Anlage. Dazu gehört nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG auch das Recht auf die Bestellung eines zertifizierten Verwalters. Das bedeutet konkret: Der Verwalter muss vor einer Industrie- und Handelskammer (IHK) eine Prüfung abgelegt haben, um seine rechtlichen und kaufmännischen Kenntnisse nachzuweisen. Die Voraussetzungen für diese Zertifizierung regelt § 26a WEG in Verbindung mit der entsprechenden Verordnung.

Setzen Sie das Thema „Nachweis der Verwalter-Zertifizierung“ auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung. So zwingen Sie die Verwaltung zur Offenlegung ihres Status, ohne sofort ein kostspieliges Gerichtsverfahren einleiten zu müssen.

Forderung nach Qualifikationsnachweisen

Das Amtsgericht München wies in einem aktuellen Fall die Klage eines Eigentümers vollständig ab, der die Qualifikation der Hausverwaltung überprüfen wollte. Der Mann, dem zehn Wohnungen und 14 Teileinheiten gehören, verlangte von seiner Eigentümergemeinschaft Auskunft über die bestellte Hausverwaltung. Teileinheiten sind dabei Räume, die nicht zu Wohnzwecken dienen, wie etwa Ladenlokale, Büros oder Lagerräume. Er forderte einen belastbaren Nachweis darüber, ob die zuständigen Mitarbeiter die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder über gleichgestellte Berufsabschlüsse verfügen. Die Gemeinschaft teilte ihm lediglich mit, dass die Geschäftsführerin der Verwaltung eine abgeschlossene Ausbildung zur Immobilienkauffrau absolviert habe.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Pflicht zur Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG gilt gemäß § 48 Abs. 4 WEG erst ab dem 1….

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