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Alleinsorge statt gemeinsamer Sorge: Wann die Übertragung erfolgt

Ganzen Artikel lesen auf: Familienrechtsiegen.de
Ein Jahr alt, und die Drohung: „Ich nehme es mit in den Irak.“ Gewalt, keine Absprachen, selbst ein Mediator konnte nicht vermitteln. Der Vater verlangte gemeinsame Sorge, obwohl er mit Entführung gedroht hatte – das Familiengericht Sonneberg musste entscheiden, was dem Kindeswohl dient.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 F 190/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Amtsgericht Sonneberg, Familiengericht
  • Datum: 08.03.2026
  • Aktenzeichen: 3 F 190/25
  • Verfahren: Sorgerecht und Umgang
  • Rechtsbereiche: Familienrecht
  • Relevant für: Getrennte Eltern, Familiengerichte, Jugendämter, Beratungsstellen

Gericht überträgt der Mutter die Alleinsorge und ordnet nur begleiteten Umgang für den Vater an.
  • WARUM: Die Eltern konnten nicht mehr sachlich zusammen entscheiden.
  • WANN: Es gab Streit, Drohungen und einen glaubhaften Gewaltvorfall.
  • KONSEQUENZ: Der Vater sieht das Kind nur noch begleitet.
  • AUSNAHME: Unbegleiteter Umgang kam wegen Entziehungsgefahr nicht in Betracht.
  • PROZEDURAL: Die Kosten tragen beide Seiten jeweils selbst.

Wann führt fehlende Kommunikation zur Alleinsorge?

Gemäß § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ist die gemeinsame Sorge aufzuheben, wenn sie nicht mehr tragfähig ist. Voraussetzung ist eine schwerwiegende und nachhaltige Störung der elterlichen Kommunikation. Es muss ein Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten und eine tragfähige soziale Beziehung für gemeinsame Entscheidungen fehlen. Der maßgebliche Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist das Kindeswohl nach § 1697a BGB. Das Kindeswohl ist der zentrale Rechtsbegriff im Familienrecht und umfasst alle Bedingungen, die für eine gesunde Entwicklung des Kindes sowie seinen Schutz vor Gefahren notwendig sind.

Eine Übertragung der elterlichen Sorge setzt dabei voraus, dass die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge nicht mehr tragfähig ist, weil die Eltern nicht mehr über ein Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten verfügen und eine tragfähige soziale Beziehung als Grundlage gemeinsamer Entscheidungsfindung nicht mehr besteht. – so das Amtsgericht Sonneberg

Dokumentieren Sie jeden gescheiterten Einigungsversuch über wesentliche Belange wie Kita-Wahl oder medizinische Versorgung. Ohne den Nachweis, dass eine Verständigung auch mit Hilfe Dritter unmöglich ist, bleibt es rechtlich meist bei der gemeinsamen Sorge.

Das Amtsgericht Sonneberg verhandelte den Fall zweier getrennter Eltern, die sich über alltägliche Belange ihres 2023 geborenen Kindes massiv stritten (Az.: 3 F 190/25). Das Gericht hob die gemeinsame Sorge auf, übertrug der Mutter die alleinige elterliche Sorge und ordnete für den Vater lediglich einen begleiteten Umgang an. Ein begleiteter Umgang bedeutet konkret: Der Kontakt zwischen Kind und Elternteil findet nicht alleine statt, sondern unter Aufsicht einer neutralen Fachkraft, um die Sicherheit des Kindes zu gewährleisten.

Die Eltern konnten sich im Vorfeld weder über die Kindergartenanmeldung noch über Alltagsfragen wie Schwimmbadbesuche verständigen. Die Mutter berichtete von einer zunehmend aggressiven Kommunikation, bei der sie vom Vater angeschrien und beschimpft wurde. Eine schriftliche Bestätigung der AWO-Beratungsstelle vom 28….


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