Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Zwangsvollstreckung aus Kaufvertrag: Abwehr bei Täuschung über das Baujahr

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de
463.500 Euro für die Doppelhaushälfte, Baujahr 1951. Das Haus war tatsächlich 43 Jahre älter und stammte aus dem Jahr 1908. Der Verkäufer pochte auf die notarielle Urkunde und leitete die Zwangsvollstreckung ein – ob er damit durchkam, war die brisante Frage vor dem Landgericht Bochum.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 O 232/23

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landgericht Bochum
  • Datum: 01.04.2026
  • Aktenzeichen: 3 O 232/23
  • Verfahren: Vollstreckungsabwehrklage
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht, Immobilienkauf, Zwangsvollstreckung, Anfechtung wegen Täuschung
  • Streitwert: 570.000 EUR
  • Relevant für: Käufer, Verkäufer, Notare, Vollstreckungsschuldner

Das Gericht stoppt die Vollstreckung, weil der Verkäufer das Baujahr der Immobilie arglistig falsch angab.
  • Das Exposé nannte 1951, doch die wesentliche Bausubstanz stammt aus 1908.
  • Der Beklagte gab das Baujahr ohne sichere Grundlage an und nahm Fehler billigend hin.
  • Die Kläger konnten die Vollstreckung deshalb abwehren und die Urkunde herausverlangen.
  • Frühere Umbauten änderten nichts; sie verschoben den maßgeblichen Ursprung nicht.
  • Andere Mängel spielten für das Urteil keine Rolle.

Vollstreckungsstopp beim Immobilienkauf: So hilft die Abwehrklage

Wer sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde wehren möchte – normalerweise benötigt man für eine Vollstreckung ein Gerichtsurteil, doch bei Immobilienkäufen erlaubt eine spezielle Klausel oft den direkten Zugriff ohne vorherigen Prozess –, kann dies über eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 der Zivilprozessordnung (ZPO) tun. Mit diesem Instrument lassen sich materiell-rechtliche Einwendungen, also inhaltliche Gründe gegen die Rechtmäßigkeit der Forderung wie etwa die Unwirksamkeit des Vertrages, gegen den titulierten Anspruch gerichtlich geltend machen. Die Zuständigkeit für ein solches Verfahren richtet sich nach einem Zusammenspiel mehrerer Normen, darunter die §§ 797 Abs. 5, 802 und 12 ZPO sowie die §§ 71 Abs. 1 und 23 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG).

Wichtig für Sie: Die Vollstreckungsabwehrklage allein stoppt den Gerichtsvollzieher noch nicht. Um eine unmittelbar drohende Pfändung oder Zwangsversteigerung zu verhindern, müssen Sie zeitgleich einen Eilantrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§§ 769, 707 ZPO) bei Gericht stellen.

Das Landgericht Bochum wandte diese prozessualen Regeln auf einen Streit um eine Doppelhaushälfte an, die ein Paar im Dezember 2022 für 463.500 Euro kaufte und sich dabei der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwarf. Das Gericht erklärte die Zwangsvollstreckung für unzulässig und verurteilte den Verkäufer dazu, die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde herauszugeben (Az. 3 O 232/23; Urteil vom 01.04.2026). Das bedeutet konkret: Der Verkäufer muss das offizielle Dokument aushändigen, das ihn erst zur Vollstreckung berechtigt, wodurch er sein wichtigstes Druckmittel verliert. Der Verkäufer hatte aus dem Vertrag des Notars Dr. U die Vollstreckung in das gesamte Vermögen der Erwerber betrieben. Die Käufer wehrten sich dagegen mit der Begründung, sie seien über das Baujahr der Immobilie in der Stadt I getäuscht worden und deshalb wirksam vom Vertrag zurückgetreten….


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge