Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 O 232/23
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landgericht Bochum
- Datum: 01.04.2026
- Aktenzeichen: 3 O 232/23
- Verfahren: Vollstreckungsabwehrklage
- Rechtsbereiche: Zivilrecht, Immobilienkauf, Zwangsvollstreckung, Anfechtung wegen Täuschung
- Streitwert: 570.000 EUR
- Relevant für: Käufer, Verkäufer, Notare, Vollstreckungsschuldner
Das Gericht stoppt die Vollstreckung, weil der Verkäufer das Baujahr der Immobilie arglistig falsch angab.
- Das Exposé nannte 1951, doch die wesentliche Bausubstanz stammt aus 1908.
- Der Beklagte gab das Baujahr ohne sichere Grundlage an und nahm Fehler billigend hin.
- Die Kläger konnten die Vollstreckung deshalb abwehren und die Urkunde herausverlangen.
- Frühere Umbauten änderten nichts; sie verschoben den maßgeblichen Ursprung nicht.
- Andere Mängel spielten für das Urteil keine Rolle.
Vollstreckungsstopp beim Immobilienkauf: So hilft die Abwehrklage
Wer sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde wehren möchte – normalerweise benötigt man für eine Vollstreckung ein Gerichtsurteil, doch bei Immobilienkäufen erlaubt eine spezielle Klausel oft den direkten Zugriff ohne vorherigen Prozess –, kann dies über eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 der Zivilprozessordnung (ZPO) tun. Mit diesem Instrument lassen sich materiell-rechtliche Einwendungen, also inhaltliche Gründe gegen die Rechtmäßigkeit der Forderung wie etwa die Unwirksamkeit des Vertrages, gegen den titulierten Anspruch gerichtlich geltend machen. Die Zuständigkeit für ein solches Verfahren richtet sich nach einem Zusammenspiel mehrerer Normen, darunter die §§ 797 Abs. 5, 802 und 12 ZPO sowie die §§ 71 Abs. 1 und 23 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG).
Wichtig für Sie: Die Vollstreckungsabwehrklage allein stoppt den Gerichtsvollzieher noch nicht. Um eine unmittelbar drohende Pfändung oder Zwangsversteigerung zu verhindern, müssen Sie zeitgleich einen Eilantrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§§ 769, 707 ZPO) bei Gericht stellen.
Das Landgericht Bochum wandte diese prozessualen Regeln auf einen Streit um eine Doppelhaushälfte an, die ein Paar im Dezember 2022 für 463.500 Euro kaufte und sich dabei der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwarf. Das Gericht erklärte die Zwangsvollstreckung für unzulässig und verurteilte den Verkäufer dazu, die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde herauszugeben (Az. 3 O 232/23; Urteil vom 01.04.2026). Das bedeutet konkret: Der Verkäufer muss das offizielle Dokument aushändigen, das ihn erst zur Vollstreckung berechtigt, wodurch er sein wichtigstes Druckmittel verliert. Der Verkäufer hatte aus dem Vertrag des Notars Dr. U die Vollstreckung in das gesamte Vermögen der Erwerber betrieben. Die Käufer wehrten sich dagegen mit der Begründung, sie seien über das Baujahr der Immobilie in der Stadt I getäuscht worden und deshalb wirksam vom Vertrag zurückgetreten….