Zum vorliegenden Urteilstext springen: III-5 Ws 64-65/26
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: OLG Hamm, 5. Strafsenat
- Datum: 24.03.2026
- Aktenzeichen: III-5 Ws 64-65/26
- Verfahren: Beschwerde gegen Untersuchungshaft
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafprozessrecht
- Relevant für: Angeklagte, Verteidiger, Staatsanwaltschaft
OLG Hamm hob die Haft-Inhaftierung auf, weil keine neuen Tatsachen die Haftverschonung brachen.
- WARUM: Die Strafe entsprach fast genau der vorherigen Erwartung.
- WANN: Neue Haft braucht schwerwiegende, nachträglich bekannt gewordene Tatsachen.
- KONSEQUENZ: Die Angeklagte kommt sofort aus der Untersuchungshaft frei.
- AUSNAHME: Frühere Drogenkontakte genügten nicht als neuer Haftgrund.
- PROZEDURAL: Die Staatskasse trägt Kosten und notwendige Auslagen.
Wann ist eine erneute Inhaftierung nach Haftverschonung zulässig?
Eine erneute Inhaftierung nach einer Haftverschonung ist nur unter den strengen Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO) möglich. Eine Haftverschonung (auch Außervollzugsetzung genannt) bedeutet, dass ein Beschuldigter trotz eines bestehenden Haftbefehls unter Auflagen – wie etwa regelmäßigen Meldungen bei der Polizei – vorerst auf freiem Fuß bleibt. Gemäß § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO müssen dafür neu hervorgetretene Umstände vorliegen, die eine Verhaftung zwingend erforderlich machen. Es muss sich um schwerwiegende, nachträglich bekannt gewordene Tatsachen handeln, während eine bloß andere rechtliche Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts nicht ausreicht. Das Gericht ist grundsätzlich an die vorangegangene Beurteilung der Umstände gebunden, die ursprünglich zur Aussetzung geführt haben.
Das Oberlandesgericht Hamm wandte diese strengen Maßstäbe auf den Fall einer Frau an, die wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung vor Gericht stand, weil sie im Mai 2025 einen Mann über eine Dating-Plattform in einen Hinterhalt gelockt haben soll. Das Landgericht Essen hatte die Außervollzugsetzung ihres Haftbefehls aufgehoben, nachdem die Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt worden war. Die Richter am OLG Hamm hoben diese Entscheidung unter dem Aktenzeichen III-5 Ws 64-65/26 auf und ordneten die sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft an, da keine hinreichenden neuen Umstände für eine Inhaftierung vorlagen. Die Betroffene hatte zuvor alle Auflagen des Amtsgerichts Gelsenkirchen, wie etwa die zweimal wöchentliche Meldung bei der Polizei, beanstandungsfrei erfüllt.
Lassen Sie sich jede Meldung bei der Polizei oder anderen Behörden zwingend schriftlich mit Datum und Uhrzeit quittieren. Diese Belege sind Ihr wichtigstes Beweismittel, um gegenüber dem Gericht nachzuweisen, dass Sie die Auflagen beanstandungsfrei erfüllen und keine Fluchtgefahr besteht….