Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 U 28/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: OLG Stuttgart, 6. Zivilsenat
- Datum: 14.04.2026
- Aktenzeichen: 6 U 28/24
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Verbraucherdarlehen, Widerruf, Rückabwicklung
- Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
- Relevant für: Banken, Kreditnehmer, Autokäufer
OLG Stuttgart gab dem Widerruf statt und sprach dem Kläger nach Aufrechnung 1.451,35 Euro zu.
- Das Gericht sah fehlende Angaben zum Verzugszins als Frist-Hindernis.
- Der Widerruf war deshalb noch wirksam.
- Wertersatz kürzte den Rückzahlungsanspruch auf 1.451,35 Euro.
- Die Rechtskraft des Heilbronner Urteils half dem Kläger nicht.
Widerrufs-Joker: Warum unklare Verzugszinsen den Vertrag öffnen
Ein Widerrufsrecht besteht gemäß § 495 Abs. 1 und § 355 BGB. Die Widerrufsfrist beginnt nach § 356b Abs. 2 Satz 1 BGB erst, wenn die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erteilt wurden. Zu den notwendigen Angaben gehören nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB Informationen zum Verzugszinssatz und der Art und Weise seiner Anpassung. Das EGBGB ist das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch und enthält ergänzende Vorschriften für Verbraucherverträge. Fehlen diese Angaben, beginnt die Frist nicht zu laufen und ein Widerruf ist auch Jahre später noch möglich.
Ein Autokäufer widerrief am 8. Juli 2020 seinen Darlehensvertrag vom 3. August 2016, um die Finanzierung seines Fahrzeugs rückabzuwickeln (Az. 6 U 28/24). Das Oberlandesgericht Stuttgart gab ihm teilweise Recht und verurteilte die finanzierende Bank zur Zahlung von 1.451,35 Euro nebst Zinsen, während die weitergehende Klage abgewiesen wurde.
Fehlende Angaben zum Verzugszins
Die Richter stellten fest, dass die Widerrufsfrist für den Vertrag nie zu laufen begonnen hatte, da zwingende Angaben zur Anpassung des variablen Verzugszinssatzes fehlten. Unter Berufung auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Az. C-143/23) stufte das Gericht den späten Widerruf als wirksam ein, da die Angabe eines konkreten Prozentsatzes in den Vertragsunterlagen unerlässlich sei.
Danach beginnt die in Art. 14 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie vorgesehene Widerrufsfrist nicht zu laufen, wenn – wie hier – in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen nicht in Form eines konkreten Prozentsatzes angegeben wird. – so das OLG Stuttgart
Redaktionelle Leitsätze