Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 MB 11/26
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein
- Datum: 27.04.2026
- Aktenzeichen: 3 MB 11/26
- Verfahren: Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz
- Rechtsbereiche: Berufsbildung, Verwaltungsrecht
- Streitwert: 10.000 Euro
- Relevant für: Auszubildende, Bildungsstätten, Betriebe, Prüfungsbehörden
Das Gericht verweigert die vorläufige Prüfungszulassung, weil die Ausbildung tatsächlich nicht belegt war.
- Die Unterlagen zeigten nur das Konzept, nicht die gelebte Ausbildung.
- Konkrete Nachweise zu Inhalt, Zeit und Anleitung fehlten.
- Auch die Hilfsregel half nicht; die nötige Praxis war nicht belegt.
- Andere Auszubildende im Betrieb änderten für diesen Fall nichts.
Wann erlaubt das Gericht die Prüfungszulassung im Eilverfahren?
Wer gerichtlichen Eilrechtsschutz nach den Vorgaben des § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sucht, muss einen sogenannten Anordnungsanspruch glaubhaft machen. Das bedeutet konkret: Man muss dem Gericht durch Belege überzeugend darlegen, dass einem das Recht auf die Prüfungsteilnahme nach dem Gesetz tatsächlich zusteht. Dies geschieht in Verbindung mit den Regeln der Zivilprozessordnung, konkret nach §§ 920 Abs. 2 und 294 ZPO. Eine stattgebende Entscheidung im Eilverfahren schafft lediglich eine vorläufige, ungesicherte Rechtsposition, weshalb die Teilnahme an einer Prüfung auf eigenes Risiko erfolgt. Da eine solche Zulassung bei einem späteren Unterliegen im Hauptsacheverfahren rückwirkend beseitigt werden kann, stellt sie in der Regel keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Eine Vorwegnahme der Hauptsache würde bedeuten, dass das Eilverfahren bereits das endgültige Ergebnis des eigentlichen Klageverfahrens vorwegnimmt, was rechtlich nur in extremen Ausnahmefällen zulässig ist.Die Teilnahme an einer Prüfung erfolgt grundsätzlich auf eigenes Risiko, wenn sie auf Grund einer einstweiligen Anordnung ermöglicht wird. Die hierdurch vermittelte vorläufige Rechtsposition ist „ungesichert“ und entfällt in der Regel rückwirkend, falls der Bewerber im Hauptsacheverfahren unterliegt. – so das Oberverwaltungsgericht Schleswig-HolsteinBevor Sie einen Eilantrag zur Prüfungszulassung stellen, müssen Sie kalkulieren: Die Teilnahme erfolgt auf Ihr eigenes finanzielles Risiko. Bestehen Sie die Prüfung, verlieren aber später das Hauptsacheverfahren, bleibt das Ergebnis wertlos. Investieren Sie Prüfungsgebühren und Vorbereitungszeit nur, wenn Sie dieses Risiko bewusst tragen wollen. Ob diese strengen Voraussetzungen für eine Prüfungsteilnahme erfüllt waren, musste das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein im Fall einer angehenden Sport- und Fitnesskauffrau klären. Die Auszubildende begehrte in dem Verfahren (Az. 3 MB 11/26) ihre Teilnahme an der Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)….