Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 Ws 30/26
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: OLG Saarbrücken
- Datum: 20.03.2026
- Aktenzeichen: 1 Ws 30/26
- Verfahren: Weitere Beschwerde gegen Untersuchungshaft
- Rechtsbereiche: Strafprozessrecht, Steuerstrafrecht
- Relevant für: Beschuldigte, Verteidiger, Staatsanwaltschaft, Gerichte
Das OLG hob die Haft auf. Es sah zwar Tatverdacht, aber keine Flucht- oder Verdunkelungsgefahr.
- Der Tatverdacht blieb bestehen, doch Haft braucht zusätzlich einen echten Flucht- oder Verdunkelungsgrund.
- Alter, lange Lebensverhältnisse in Deutschland und Familie sprachen gegen Flucht.
- Der Imbissverlust und mögliche Auslandskonten reichten dem Gericht nicht.
- Bloßes Bestreiten, eine Eidesstatt und Anwaltstipps zeigten keine unlautere Beeinflussung.
- Die Landeskasse zahlt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Warum das OLG die U-Haft eines 75-Jährigen aufhob
Die rechtliche Grundlage für eine Inhaftierung wegen Fluchtgefahr bildet § 112 Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozessordnung (StPO), die den Ablauf von Strafverfahren in Deutschland regelt. Voraussetzung ist die konkrete Gefahr, dass sich eine beschuldigte Person dem anstehenden Strafverfahren entzieht. Dafür verlangen die Gerichte eine umfassende Gesamtwürdigung von Tatvorwurf, Persönlichkeit, Lebensverhältnissen, Vorleben sowie dem Verhalten vor und nach der Tat. Es reicht bereits aus, wenn die betroffene Person für Ladungen und Vollstreckungsmaßnahmen voraussichtlich nicht zur Verfügung stehen wird. Das bedeutet konkret: Die Person muss für den Antritt einer möglichen Gefängnisstrafe oder andere gerichtliche Anordnungen greifbar sein.
Sammeln Sie sofort Belege für Ihre Bindungen in Deutschland: Arbeitsverträge, eine aktuelle Meldebescheinigung, Nachweise über ehrenamtliches Engagement oder familiäre Verpflichtungen (z. B. Pflege von Angehörigen). Diese Dokumente müssen im Falle einer Festnahme sofort griffbereit sein, um die Fluchtgefahr gegenüber dem Haftrichter wirksam zu entkräften.
Aufhebung der Haftbefehle durch das Oberlandesgericht
Das Oberlandesgericht Saarbrücken wandte diese strengen Maßstäbe in einem Beschluss vom 20. März 2026 (Az.: 1 Ws 30/26) auf einen 75-jährigen Mann an, dem die Staatsanwaltschaft Steuerhinterziehung in fünf Fällen sowie versuchte Steuerhinterziehung in sechs weiteren Fällen vorwarf. Der Senat – so wird die Gruppe der zuständigen Richter am Oberlandesgericht genannt – hob die Haftentscheidungen auf und beendete die Untersuchungshaft umgehend. Zuvor hatte das Amtsgericht Saarbrücken am 7. August 2025 einen Haftbefehl erlassen, dessen Fortdauer die Staatsanwaltschaft primär mit einer angeblichen Fluchtgefahr begründete. Die Beschwerde des Beschuldigten führte schließlich dazu, dass das Oberlandesgericht die vorherigen Beschlüsse des Landgerichts vom 2….