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Unterlassungsanspruch wegen Bonitätsauskunft: Wann sich Unternehmen wehren können

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Kein Auftrag, weil die Wirtschaftsauskunft schlecht ausfällt. Das Unternehmen klagt auf Unterlassung – doch die Auskunftei beruft sich auf Meinungsfreiheit. Ein nicht offengelegter Algorithmus und ein einzelnes Inkassoverfahren sollen die Kennzahl 3,8 rechtfertigen.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 O 141/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landgericht Wuppertal
  • Datum: 04.03.2026
  • Aktenzeichen: 2 O 141/24
  • Verfahren: Klage auf Unterlassung und Schadensersatz
  • Rechtsbereiche: Bonitätsauskunft, Persönlichkeitsschutz, Gewerbebetrieb

Das Gericht weist die Klage ab. Bonitätsbewertungen bleiben erlaubt, wenn die zugrunde liegenden Inkassoverfahren stimmen.
  • Das Gericht sah keine falschen Tatsachen in der Bonitätsbewertung.
  • Inkassoverfahren waren unstreitig; deren Abschluss änderte daran nichts.
  • Eine Offenlegung aller Bewertungsfaktoren muss die Beklagte nicht liefern.
  • Die Klägerin griff nur die Bewertung an, nicht die Tatsachengrundlage.
  • Relevant für: Unternehmen, Auskunfteien, Inkassodienstleister, Betroffene von Bonitätsscoring

Warum das LG Wuppertal den Unterlassungsanspruch abwies

Ansprüche auf Unterlassung ergeben sich im Zivilrecht aus den §§ 824 und 1004 Absatz 1 BGB sowie aus den §§ 823 Absatz 1 und 1004 Absatz 1 BGB. Dabei erfasst § 824 BGB ausschließlich unwahre Tatsachenbehauptungen, während bloße Werturteile oder Meinungsäußerungen durch diesen Paragraphen nicht geschützt werden. Ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stellt aufgrund der Abwägung widerstreitender Grundrechte stets die Ausnahme dar. Das bedeutet konkret: Dieses Rechtsinstitut schützt das Unternehmen als Ganzes – also seinen Ruf, seinen Kundenstamm und seine Geschäftsbeziehungen – vor unberechtigten Störungen von außen.

Das Landgericht Wuppertal wandte diese Maßstäbe auf den Fall eines Instandhaltungs- und Objektmanagement-Unternehmens an, das die Verbreitung spezifischer Bonitätskennzahlen durch eine Wirtschaftsauskunftei stoppen wollte. Mit Urteil vom 4. März 2026 (Az. 2 O 141/24) wies die Klage vollständig ab. Die Richter stellten fest, dass die angegriffenen Kennzahlen keine Tatsachenbehauptungen, sondern Bewertungen darstellen. Das klagende Unternehmen konnte zudem keine unrichtige Tatsachengrundlage für die vorgenommene Bewertung nachweisen.

Bevor Sie rechtliche Schritte einleiten, fordern Sie von der Auskunftei eine vollständige Selbstauskunft an. Prüfen Sie jedes darin aufgeführte Merkmal – wie Kreditanfragen oder Inkassoverfahren – auf seine Richtigkeit. Da Sie die Unrichtigkeit der Tatsachengrundlage beweisen müssen, ist dieser Abgleich die zwingende Voraussetzung für jede weitere Handlung.

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