Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 ORbs 35/26
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: OLG Brandenburg
- Datum: 30.03.2026
- Aktenzeichen: 2 ORbs 35/26
- Verfahren: Rechtsbeschwerde
- Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Strafprozessrecht
- Relevant für: Betroffene, Verteidiger, Gerichte bei Terminsverlegung
Das OLG hob das Bußgeldurteil auf, weil das Amtsgericht trotz krankem Verteidiger verhandelte.
- Das Gericht sah das rechtliche Gehör des Betroffenen verletzt.
- Der Verlegungsantrag kam rechtzeitig vor Beginn der Hauptverhandlung an.
- Der Betroffene durfte auf seinen gewählten Verteidiger vertrauen.
- Das Verteidigungsinteresse wog hier schwerer als Verfahrensbeschleunigung.
- Die Sache geht zurück ans Amtsgericht für neue Verhandlung.
Wann verletzt eine Verhandlung ohne Anwalt das Gehör?
Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes garantiert das Recht auf rechtliches Gehör. Das bedeutet konkret: Jeder Bürger hat das Recht, sich vor Gericht zu allen wichtigen Punkten zu äußern und vom Richter tatsächlich gehört zu werden. Gemäß § 137 Abs. 1 S. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG kann sich eine betroffene Person in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers bedienen. Da das Bußgeldrecht viele Lücken hat, greifen hier ergänzend die Regeln des allgemeinen Strafprozesses. Darüber hinaus trifft das Gericht eine weitreichende Fürsorgepflicht gegenüber allen Verfahrensbeteiligten; sie verpflichtet den Richter, auf eine faire Verteidigung des Betroffenen hinzuwirken.
Berufen Sie sich gegenüber dem Gericht ausdrücklich auf Ihr Recht aus § 137 StPO, wenn dieses trotz Abwesenheit Ihres Anwalts in die Verhandlung einsteigen will. Machen Sie sofort deutlich, dass Sie sich nicht ohne Ihren gewählten Beistand zur Sache äußern werden.
OLG Brandenburg hebt Urteil ohne Verteidiger auf
Das Oberlandesgericht Brandenburg (Az.: 2 ORbs 35/26) musste sich mit einer möglichen Verletzung dieses Grundrechts befassen und hob ein Urteil wegen der Beschneidung des rechtlichen Gehörs auf. Das untergeordnete Amtsgericht Lübben (Spreewald) hatte am 15. August 2025 eine Hauptverhandlung durchgeführt, obwohl der Anwalt des Betroffenen abwesend war. Die Generalstaatsanwaltschaft Brandenburg schloss sich der Beschwerde des Mannes an und bewertete die entsprechende Verfahrensrüge als zulässig sowie begründet. Mit einer solchen Rüge wird förmlich beanstandet, dass das Gericht einen Fehler im rechtlich vorgeschriebenen Ablauf des Prozesses gemacht hat.
Redaktionelle Leitsätze