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Mündliche Anhörung bei Reststrafe: Warum sie auch im Ausland Pflicht ist

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de
Jahrelange Haft verbüßt, nach Bulgarien abgeschoben – und bereit zur Rückkehr. Die Strafvollstreckungskammer unterstellte einfach die Unzumutbarkeit der Einreise. Das Oberlandesgericht Köln musste klären, ob eine persönliche Anhörung auch bei Haftgefahr zwingend bleibt.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 Ws 101/26

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Köln
  • Datum: 31.03.2026
  • Aktenzeichen: 2 Ws 101/26
  • Verfahren: Beschwerde im Strafvollstreckungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafvollstreckung, Strafprozessrecht
  • Relevant für: Verurteilte, Verteidiger, Strafvollstreckungskammern, Staatsanwaltschaften

Das Gericht hob die Ablehnung auf, weil die Kammer die nötige Anhörung ohne Nachfrage übersprang.
  • Die Anhörung soll Gehör sichern und den Fall direkt aufklären.
  • Ein Verurteilter muss seine Einreisebereitschaft nicht vorher schriftlich belegen.
  • Die Kammer muss prüfen, ob eine Einreise wirklich unzumutbar ist.
  • Ohne Anhörung durfte sie die Reststrafe nicht abschließend ablehnen.
  • Der Fall geht zurück, und die Kammer entscheidet neu über Kosten.

Anhörungspflicht bei Reststrafe trotz Abschiebung ins Ausland

Die mündliche Anhörung einer verurteilten Person ist gemäß § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO grundsätzlich zwingend vorgeschrieben. Diese Vorgabe gilt ebenso für die Aussetzung eines Strafrestes – also die vorzeitige Entlassung aus der Haft auf Bewährung. Die Anhörung dient der Gewährung rechtlichen Gehörs, was bedeutet, dass das Gericht die Argumente des Betroffenen persönlich zur Kenntnis nehmen muss, um eine faire Entscheidungsgrundlage zu gewinnen.

Der Zweck der damit grundsätzlich zwingend erforderlichen mündlichen Anhörung des Verurteilten liegt zum einen in der Gewährung rechtlichen Gehörs, zum anderen darin, den Sachverhalt zu ermitteln und sich durch einen unmittelbaren und aktuellen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen. – so das Oberlandesgericht Köln

Ob diese Vorgaben eingehalten wurden, musste das Oberlandesgericht Köln prüfen, nachdem die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn (Az. 54 StVK 416/25) eine Reststrafenaussetzung am 15. Januar 2026 ohne mündliche Anhörung abgelehnt hatte. Die Strafvollstreckungskammer ist eine spezialisierte Abteilung des Landgerichts, die für alle rechtlichen Fragen während der Haftzeit oder Bewährung zuständig ist. Der betroffene Mann war zuvor wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt worden (Landgericht Dresden, Az. 4 KLs 424 Js 54699/15).

OLG Köln: Fehlende Anhörung ist ein Rechtsfehler

Gegen die Ablehnung der Bonner Kammer legte die Verteidigung sofortige Beschwerde ein und rügte die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die sofortige Beschwerde ist ein Rechtsmittel gegen gerichtliche Beschlüsse, das innerhalb einer besonders kurzen Frist von nur einer Woche eingelegt werden muss. Das Oberlandesgericht Köln (Az. 2 Ws 101/26) gab dem Verurteilten vorläufig Recht, hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und beanstandete das Unterbleiben der Anhörung als rechtsfehlerhaft….


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