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MPU wegen Cannabismissbrauchs: Grenzwert, Fristen und Führerscheinentzug

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3,6 Nanogramm THC im Blut, Lidflattern, geweitete Pupillen – nur 0,1 über dem gesetzlichen Grenzwert von 3,5. Fachgesellschaften fordern höhere Schwellenwerte, der Autofahrer hält sich für fahrtauglich. Doch die versäumte Frist für das medizinisch-psychologische Gutachten rückte alles in ein anderes Licht.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 B 187/26

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: VG Schwerin
  • Datum: 31.03.2026
  • Aktenzeichen: 6 B 187/26
  • Verfahren: Eilrechtsschutz gegen Fahrerlaubnisentzug
  • Rechtsbereiche: Fahrerlaubnisrecht, Verwaltungsrecht, Cannabis im Straßenverkehr
  • Streitwert: 2.500,00 Euro
  • Relevant für: Autofahrer, Fahrerlaubnisbehörden, Verkehrsrecht

Gericht bestätigt Fahrerlaubnisentzug, weil der Betroffene kein verlangtes Gutachten vorlegte.
  • Die Fahrt unter Cannabis und die Auffälligkeiten begründeten Zweifel an der Fahreignung.
  • Der THC-Wert lag über 3,5 ng/mL; dazu kamen Lisdexamfetamin und Mirtazapin.
  • Die Gutachtenanordnung war rechtmäßig und auf den Einzelfall zugeschnitten.
  • Ohne Gutachten durfte die Behörde auf Nichteignung schließen und den Führerschein entziehen.

MPU-Anordnung bei 3,6 ng/mL THC rechtmäßig

Nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Alt. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) kann die Behörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangen, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen. Ein solcher Missbrauch liegt gemäß Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV vor – einer rechtlichen Richtlinie, die festlegt, bei welchen körperlichen oder geistigen Mängeln die Fahreignung im Regelfall ausgeschlossen ist –, wenn eine Person das Fahren und den Konsum mit verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung nicht hinreichend sicher trennen kann. Legt der Betroffene ein rechtmäßig angefordertes Gutachten nicht fristgerecht vor, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen.

VG Schwerin bestätigt Entzug bei Fristversäumnis

Das Verwaltungsgericht Schwerin bestätigte in einem aktuellen Beschluss (Az. 6 B 187/26) diese Rechtsfolge für einen Autofahrer, der bei einer Kontrolle mit 3,6 ng/mL THC im Blutserum auffiel. Der Mann hatte angegeben, sechs Tage zuvor Cannabis konsumiert zu haben. Daraufhin ordnete die Fahrerlaubnisbehörde am 20. Mai 2025 eine MPU an, die der Betroffene bis zum Ablauf der Frist am 20. August 2025 nicht vorlegte. Der Autofahrer verlor das Eilverfahren, sodass die Entziehung seiner Fahrerlaubnis und die Pflicht zur sofortigen Abgabe des Führerscheins im Sofortvollzug bestehen blieben. Ein Eilverfahren dient dazu, eine vorläufige gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, bevor das oft langwierige Hauptverfahren abgeschlossen ist. Der Sofortvollzug bedeutet dabei, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis direkt wirksam ist und nicht durch einen Widerspruch aufgeschoben werden kann.

Rechnen Sie bei einem Eilverfahren gegen den Entzug mit geringen Erfolgsaussichten, wenn Sie die MPU-Frist bereits versäumt haben. Geben Sie Ihren Führerschein bei Aufforderung umgehend ab, um zusätzliche Kosten durch eine polizeiliche Sicherstellung zu vermeiden….


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