Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 BvR 986/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bundesverfassungsgericht
- Datum: 11.12.2025
- Aktenzeichen: 1 BvR 986/25
- Verfahren: Verfassungsbeschwerde, Kammerentscheidung
- Rechtsbereiche: Verfassungsrecht, Strafrecht, Meinungsfreiheit
- Streitwert: 25.000 Euro
Gericht hob die Verurteilung wegen Beleidigung teilweise auf; die Vorinstanzen prüften Meinungsfreiheit zu kurz.
- Das Gericht vermisste eine genaue Auslegung der E-Mails vor der Verurteilung.
- Schmähkritik lag nicht automatisch vor; eine Abwägung fehlte.
- Scharfe Machtkritik bleibt geschützt, auch wenn sie verletzend klingt.
- Angriffe gegen das Amtsgericht und die Anhörungsrüge blieben ohne Erfolg.
- Relevant für: Beschuldigte, Gerichte, Presse, Kritiker staatlicher Maßnahmen
Wann schützt Meinungsfreiheit Kritik an Corona-Maßnahmen?
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt Werturteile – also subjektive Meinungen und Einschätzungen – auch wenn sie polemisch oder verletzend formuliert sind. Tatsachenbehauptungen sind hingegen Aussagen über Fakten, die auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden können; sie sind geschützt, sofern sie zur Meinungsbildung beitragen; lediglich bewusst oder erwiesen unwahre Behauptungen fallen aus dem Schutzbereich. Der § 185 StGB gilt als allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, das die Meinungsfreiheit einschränkt. Vor einer Verurteilung ist daher grundsätzlich eine Abwägung der Grundrechte zwischen der Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht erforderlich. Das bedeutet konkret: Das Gericht muss im Einzelfall prüfen, ob der Schutz der persönlichen Ehre schwerer wiegt als das Recht auf freie Meinungsäußerung.
Wenn Sie wegen einer Äußerung angezeigt werden, fordern Sie im Verfahren explizit eine Abwägung Ihrer Meinungsfreiheit gegen das Persönlichkeitsrecht ein. Akzeptieren Sie keine pauschale Verurteilung, ohne dass das Gericht geprüft hat, ob Ihre Aussage einen sachlichen Kern enthält.
Ein pensionierter Polizeibeamter stritt mit dem Schulleiter des Gymnasiums seines Sohnes über die geltenden Corona-Schutzmaßnahmen und versandte E-Mails, in denen er von „faschistoiden Anordnungen“ schrieb. Das Amtsgericht verurteilte ihn daraufhin wegen Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 80 Euro. Die Anzahl der Tagessätze drückt dabei die Schwere der Schuld aus, während die Höhe des einzelnen Tagessatzes dem täglichen Nettoeinkommen des Täters entspricht. Das Bundesverfassungsgericht gab der Verfassungsbeschwerde – einem Rechtsbehelf gegen Grundrechtsverletzungen durch den Staat – teilweise statt, hob die bestätigenden Entscheidungen der Vorinstanzen (Landgericht Ulm und Oberlandesgericht Stuttgart) auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück (Az. 1 BvR 986/25)….