Zum vorliegenden Urteilstext springen: 9 ZB 24.621
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: VGH München, 9. Senat
- Datum: 16.04.2026
- Aktenzeichen: 9 ZB 24.621
- Verfahren: Berufungszulassung abgelehnt
- Rechtsbereiche: Bauplanungsrecht, Nachbarrecht, Verwaltungsprozessrecht
- Streitwert: 10.000,00 Euro
Der VGH ließ den Pool zu und wies die Nachbarn mit ihrem Berufungsantrag ab.
- Der Pool berührte die Planung nicht und verletzte keine Nachbarrechte.
- Der Ausschluss aller Nebenanlagen wirkte laut Gericht wohl zu streng.
- Der Pool lag etwa elf Meter entfernt und blieb zumutbar.
- Die Kläger scheiterten trotz ihrer Kritik an Geräuschen und Gerüchen.
- Eine grundsätzliche Frage sah das Gericht nicht.
Wann gilt eine isolierte Befreiung für einen Swimmingpool?
Das Baugesetzbuch regelt in § 31 Abs. 2 Nr. 2 strenge Voraussetzungen für eine Befreiung von baurechtlichen Festsetzungen. Eine solche Ausnahme ist nur zulässig, wenn die Grundzüge der bisherigen Planung nicht berührt werden. Eine isolierte Befreiung wird dabei immer dann benötigt, wenn ein Vorhaben – wie oft ein Pool – eigentlich keine Baugenehmigung braucht, aber dennoch gegen die Regeln des örtlichen Bebauungsplans verstößt. Zudem muss die Abweichung aus städtebaulicher Sicht vertretbar sein. Schließlich verlangt das Gesetz, dass die Befreiung unter einer sorgfältigen Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar bleibt.
Wenn Sie einen Pool planen, der gegen den Bebauungsplan verstößt, müssen Sie im Antrag auf isolierte Befreiung explizit darlegen, dass es sich um eine „untergeordnete Nebenanlage“ handelt. Das bedeutet konkret: Der Pool muss im Vergleich zum Wohnhaus optisch und funktionell deutlich zurücktreten und darf die Grundstücksnutzung nicht dominieren. Argumentieren Sie, dass der Pool den Gebietscharakter nicht verändert, um die Hürde der „Grundzüge der Planung“ zu nehmen.
Streit um das Schwimmbecken auf dem Nachbargrundstück
Wie diese strengen Voraussetzungen in der Praxis angewendet werden, zeigte sich im Fall eines Ehepaars, das sich gegen den geplanten Bau eines drei mal sechs Meter großen Schwimmbeckens auf dem östlich angrenzenden Nachbargrundstück wehrte. Der Verwaltungsgerichtshof München lehnte ihren Antrag auf Zulassung der Berufung jedoch ab, womit die erstinstanzliche Klageabweisung bestehen bleibt. In Verwaltungsstreitigkeiten ist der Weg in die nächste Instanz nicht automatisch offen; das Gericht prüft erst in einem Zwischenschritt, ob die Argumente der Kläger schwerwiegend genug für eine erneute Verhandlung sind. Das Vorhaben liegt in einem allgemeinen Wohngebiet mit einem Bebauungsplan aus den Jahren 1979 und 1981. Die zuständige Behörde hatte dem Bauherrn am 30. Januar 2023 eine isolierte Befreiung für den Pool im nordöstlichen Bereich des Grundstücks erteilt, da die Grundzüge der Planung durch die Nebenanlage nicht berührt seien….