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Invalidenleistung als laufende Rente: Beiträge nur im Auszahlungsmonat

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Jährlich eine Invalidenzahlung – doch die Krankenkasse verlangt Beiträge für ein ganzes Jahrzehnt. Sie behandelt die Leistung wie einen Einmalbetrag, obwohl sie an den Rentenbezug gebunden ist und mit ihm endet. Vor dem Landessozialgericht ging es um die Frage: Kapitalertrag oder doch laufende Rente?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: L 5 KR 105/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
  • Datum: 19.02.2026
  • Aktenzeichen: L 5 KR 105/24
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Krankenversicherung, Betriebsrente, Beitragsrecht
  • Relevant für: Rentner, Arbeitgeber, Krankenkassen

Das Gericht verbeitragt die Betriebsinvalidenleistung nur im Auszahlungsmonat, nicht auf 120 Monate.
  • Der Betrag war nur Bemessungsgrundlage, keine sofort fällige Kapitalleistung.
  • Die Leistung lief jährlich und hing von späteren Voraussetzungen ab.
  • Ohne Auszahlung gibt es keine Beitragspflicht; nur Auszahlungsmonate zählen.
  • Die Freibetragsprüfung erfolgt im jeweiligen Auszahlungsmonat.
  • Revision lehnte das Gericht ab.

LSG: Jährliche Invalidenleistung ist laufende Rente

Betriebsrenten und ähnliche Zuwendungen gelten im Sozialrecht als Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V und unterliegen der Beitragspflicht in der Krankenversicherung. Das bedeutet konkret: Versorgungsbezüge sind Einnahmen, die an eine frühere Erwerbstätigkeit anknüpfen und die soziale Absicherung im Alter oder bei Invalidität ergänzen. Ob es sich dabei um eine feststehende kapitalisierte Versorgung – also einen festen Gesamtbetrag, der theoretisch auf einmal ausgezahlt werden könnte – oder um eine laufende Rentenleistung handelt, entscheidet maßgeblich über die Art der Beitragsberechnung. Für diese Abgrenzung ist nicht der Name der Zahlung entscheidend, sondern die konkrete rechtliche Ausgestaltung in der jeweiligen Versorgungsordnung.

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz musste diese Unterscheidung bei einer 1989 geborenen Frau treffen, die seit Ende 2020 eine unbefristete gesetzliche Erwerbsminderungsrente bezieht. Aus ihrer früheren Beschäftigung stand ihr eine betriebliche Invalidenleistung der R… B… GmbH zu, die in 30 jährlichen Teilbeträgen ausgezahlt werden sollte. Die zuständige Krankenkasse wertete diese Leistung als feststehende kapitalisierte Forderung mit einem Gesamtwert von 49.839,53 Euro. Das Gericht kam in seinem Urteil (Az. L 5 KR 105/24) vom 19. Februar 2026 jedoch zu einem anderen Schluss und gab der Frau überwiegend Recht: Die Richter hoben das vorherige Urteil des Sozialgerichts Speyer teilweise auf und stuften die Zahlung als laufende Rentenleistung ein.

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