Zum vorliegenden Urteilstext springen: 49E OWi 102/26
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: AG Bergisch-Gladbach
- Datum: 14.04.2026
- Aktenzeichen: 49E OWi 102/26
- Verfahren: Ordnungswidrigkeitenverfahren
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Verfahrensrecht
- Relevant für: Betroffene, Verteidiger, Verwaltungsbehörden
Die Betroffene bekommt die gesamten Messdaten, weil sie sonst ihre Verteidigung nicht wirksam vorbereiten kann.
- WARUM: Das Gericht schützt faires Verfahren und rechtliches Gehör.
- WANN: Bei standardisierten Messverfahren und vorhandenen, nicht beigefügten Messdaten.
- KONSEQUENZ: Die Behörde muss die unverschlüsselten Messdaten herausgeben.
- AUSNAHME: Ohne konkrete Daten bleibt eine wirksame Anfechtung schwer möglich.
Anspruch auf unverschlüsselte Messdaten bei PoliScan Speed
Nach einer Geschwindigkeitsmessung forderte eine betroffene Fahrerin die kompletten unverschlüsselten Messdaten an. Das Amtsgericht Bergisch-Gladbach verpflichtete die zuständige Behörde daraufhin zur vollständigen Herausgabe der Daten an den Verteidiger. Bei standardisierten Messverfahren haben Betroffene grundsätzlich einen Anspruch auf die Einsicht in vorhandene, aber nicht in der Akte befindliche Messdaten. Ein standardisiertes Messverfahren ist ein staatlich geprüftes System, bei dem das Gericht die Korrektheit der Messung zunächst unterstellt, sofern keine Fehler nachgewiesen werden. Dieser Anspruch leitet sich direkt aus dem Recht auf ein faires Verfahren und dem Anspruch auf rechtliches Gehör ab. Das bedeutet konkret: Jeder Bürger hat das Recht, sich vor einer gerichtlichen Entscheidung zu den gegen ihn vorliegenden Fakten und Beweismitteln zu äußern. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Informationen zwingend notwendig sind, um konkrete Einwendungen gegen die durchgeführte Messung vorbringen zu können.
Handlungsempfehlung: Prüfen Sie Ihren Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen sofort auf die Gerätebezeichnung. Wird dort ein standardisiertes Messverfahren (wie PoliScan Speed) genannt, sollten Sie umgehend die Herausgabe der unverschlüsselten Rohmessdaten fordern, um Ihre Verteidigungschancen zu wahren.
Das Amtsgericht Bergisch-Gladbach bestätigte in seinem Beschluss vom 14. April 2026 (Az. 49E OWi 102/26) diesen Anspruch für die betroffene Frau. Sie hatte die Daten eingefordert, um ihre Verteidigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren überhaupt erst zu ermöglichen. Ein solches Verfahren dient der Ahndung von Verkehrsverstößen durch Bußgelder und ist rechtlich vom schwerwiegenderen Strafprozess abzugrenzen. Das Gericht wies die Verwaltungsbehörde an, die angeforderten Informationen an den Verteidiger herauszugeben.
Gerade im Falle eines sog….