Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 Ws 152/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: OLG Brandenburg
- Datum: 26.01.2026
- Aktenzeichen: 2 Ws 152/25
- Verfahren: sofortige Beschwerde im Strafvollstreckungsverfahren
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafvollstreckung
- Relevant für: Staatsanwaltschaften, Strafgefangene, Strafvollstreckungskammern
Das OLG lehnt die Halbstrafenaussetzung ab, weil Rückfallgefahr und Vollzugsverhalten gegen eine positive Prognose sprechen.
- WARUM: Rückfälle, neue Taten und negatives Vollzugsverhalten überwogen die Therapieangaben.
- WANN: Trotz Erstverbüßerstatus und Verbüßung der Strafhälfte reichte die Prognose nicht.
- KONSEQUENZ: Die Verurteilte bleibt in Haft und zahlt die Beschwerdekosten.
- AUSNAHME: Die kurze JVA-Stellungnahme aus der neuen Anstalt überzeugte das Gericht nicht.
Wann die Halbstrafenaussetzung trotz Erstverbüßung scheitert
Nach § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB kann eine Restfreiheitsstrafe nach Verbüßung der Hälfte zur Bewährung ausgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist eine erstmals verbüßte Freiheitsstrafe, die eine Dauer von zwei Jahren nicht übersteigt. Zudem muss die vorzeitige Entlassung unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden können, wie es § 57 Abs. 1 StGB vorschreibt.
Wenn Sie eine vorzeitige Entlassung anstreben, müssen Sie dem Gericht nachweisen, dass Sie bereits vor dem Halbstrafentermin einen festen Wohnsitz und eine verbindliche Arbeitszusage haben. Ohne diese konkreten Nachweise wird das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit fast immer höher gewichtet als Ihr Entlassungswunsch.
In einem aktuellen Fall vor dem Oberlandesgericht Brandenburg (Beschluss vom 26.01.2026, Az. 2 Ws 152/25) verbüßte eine Frau eine Gesamtfreiheitsstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts „Justizvollzugsanstalt 01“ (Az. 301 Ls 271 Js 53372/24 (1/25)) von einem Jahr und sechs Monaten wegen Betruges in vier Fällen, wovon eine Tat im Versuch stecken blieb. Das bedeutet konkret: Das Gericht hat hier die Einzelstrafen für die verschiedenen Taten zu einer einheitlichen Gesamtstrafe zusammengefasst. Es handelte sich um ihre erste Haftstrafe, und der reguläre Halbstrafentermin fiel auf den 7. Oktober 2025. Das Landgericht Cottbus hatte die Aussetzung zunächst bewilligt (Az. 21 StVK 553/25), wogegen die Staatsanwaltschaft Halle jedoch sofortige Beschwerde einlegte. Das Oberlandesgericht hob die Entscheidung der Vorinstanz schließlich auf und lehnte die vorzeitige Entlassung endgültig ab.
Redaktionelle Leitsätze