Zum vorliegenden Urteilstext springen: 34 Wx 35/26 e
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: OLG München
- Datum: 16.04.2026
- Aktenzeichen: 34 Wx 35/26 e
- Verfahren: Beschwerde gegen Geschäftswertfestsetzung
- Rechtsbereiche: Kostenrecht, Grundbuchrecht, Nießbrauch
- Relevant für: Eigentümer, Notare, Grundbuchämter, Nießbrauchsberechtigte
Das OLG München senkt die Werte für zwei Nießbrauchsrechte, rechnet mit Reinertrag und trennt beide Rechte.
- Das Gericht nutzt den Reinertrag, nicht die Nettokaltmiete.
- Es nimmt die Ist-Mieten aus den Gutachten als Grundlage.
- Es bewertet Ehemann und Ehefrau getrennt.
- Es lässt den 20-Prozent-Abschlag für die Ehefrau stehen.
- Der höhere Abschlag und ein fiktives Gesamtrecht überzeugen das Gericht nicht.
OLG München: Reinertrag senkt Geschäftswert beim Nießbrauch
Der Wert eines Nießbrauchs – also des Rechts, eine Immobilie zu nutzen und deren Erträge wie Mieten zu behalten, ohne selbst Eigentümer zu sein – bestimmt sich nach § 52 Abs. 1 GNotKG (dem Gesetz über Gericht- und Notarkosten) nach dem Wert, den das Recht für den Berechtigten hat. Aufgrund des Ertragscharakters ist der Reinertrag des Objekts maßgeblich. Als zeitlicher Faktor wird gemäß § 52 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 GNotKG das Zehnfache des Jahreswerts angesetzt.
Kalkulieren Sie Ihre Kosten vorab: Multiplizieren Sie Ihren voraussichtlichen Jahresreinertrag mit dem Faktor zehn, um die Basis für die Gerichts- und Notargebühren zu erhalten und die finanzielle Belastung frühzeitig abzuschätzen.
Ein Grundstückseigentümer bestellte für sich und seine Ehefrau lebenslange Nießbrauchsrechte an seinen Immobilien, woraufhin das Grundbuchamt die Kosten auf Basis der reinen Mieteinnahmen berechnete. Das Oberlandesgericht München (Az.: 34 Wx 35/26 e) gab der Beschwerde des Mannes am 16. April 2026 teilweise statt und senkte den festgesetzten Geschäftswert deutlich ab. Ursprünglich hatte das Grundbuchamt Landshut einen Geschäftswert von 10.826.700,00 Euro für das Recht des Eigentümers veranschlagt. Das Gericht korrigierte diesen Betrag auf 9.300.630,00 Euro. Die Richter legten dabei einen ermittelten Jahresreinertrag von 930.063,00 Euro zugrunde und multiplizierten diesen gesetzeskonform mit dem Faktor zehn.
Redaktionelle Leitsätze
- Der Geschäftswert eines Nießbrauchs bemisst sich nach § 52 Abs….
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