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Gebühr nach Nr. 4141 VV-RVG: Wann die zusätzliche Vergütung fällig wird

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Der Anwalt lehnt die Einstellung ab, beteuert Unschuld. Die Staatsanwaltschaft nimmt die Berufung zurück. Reicht das für die Zusatzgebühr nach Nr. 4141 VV-RVG? Das Landgericht Münster prüft, wann eine Mitwirkung wirklich qualifiziert ist.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 12 Qs 7/26

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landgericht Münster, 12. Strafkammer
  • Datum: 02.03.2026
  • Aktenzeichen: 12 Qs 7/26
  • Verfahren: Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss
  • Rechtsbereiche: Strafprozess, Kostenrecht, Gebührenrecht
  • Relevant für: Verteidiger, Beschuldigte, Staatsanwaltschaft, Kostenrechtspraxis

Ohne erkennbare Verteidigermitwirkung gibt es keine Zusatzgebühr für die Verfahrensbeendigung.
  • Das Gericht sah keine Förderung der Berufungsrücknahme durch den Verteidiger. WARUM
  • Der Betroffene musste eine echte Mitwirkung an der Erledigung belegen. WANN
  • Der Gebührenantrag scheiterte im Kostenfestsetzungsverfahren. KONSEQUENZ
  • Ein bloßer Hinweis auf Unschuld reichte dem Gericht nicht. AUSNAHME
  • Die Beschwerde blieb erfolglos; der Betroffene trägt die Kosten. PROZEDURAL

Zusatzgebühr Nr. 4141: Warum bloße Unschuldsbeteuerung nicht reicht

Die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 3 VV-RVG entsteht unter anderem dann, wenn sich ein gerichtliches Verfahren durch die Rücknahme einer Berufung erledigt. Das VV-RVG ist das gesetzliche Vergütungsverzeichnis, das festlegt, welche Gebühren ein Anwalt für seine Arbeit abrechnen darf. Ist bereits eine Hauptverhandlung anberaumt, setzt der Anspruch voraus, dass diese Rücknahme früher als zwei Wochen vor dem geplanten Terminstag erfolgt. Gemäß Nr. 4141 Abs. 2 VV-RVG wird die Vergütung jedoch nur gewährt, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit des Anwalts ersichtlich ist.

LG Münster verneint Zusatzgebühr bei Berufungsrücknahme

Ob diese Voraussetzungen in der Praxis erfüllt waren, prüfte das Landgericht Münster unter dem Aktenzeichen 12 Qs 7/26 – und verwarf die Beschwerde als unbegründet. Der betroffene Mann hatte sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Rheine (Az. 5 Ds 240/21) vom 23. Januar 2026 gewehrt. Im Zentrum der Auseinandersetzung stand die Nichtberücksichtigung der begehrten Zusatzgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren. Das bedeutet konkret: In diesem Verfahren wird nach Abschluss eines Prozesses amtlich festgelegt, welche Anwaltskosten die Gegenseite oder die Staatskasse dem Betroffenen erstatten muss. Die Richter in Münster mussten klären, ob die anwaltliche Mitwirkung seines Verteidigers die Hauptverhandlung tatsächlich entbehrlich gemacht hatte.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die zusätzliche Gebühr nach Nr….

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