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Freispruch wegen versuchter Nötigung: Wann Sitzblockaden straffrei bleiben

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Zehn Minuten auf dem Asphalt, der Verkehr stockt. Dann die Anklage: versuchte Nötigung. Kann ein kurzer Sitzstreik, der keine zweite Fahrzeugreihe erzwingt, wirklich strafbar sein?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 NBs 204 Js 12/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landgericht Aschaffenburg
  • Datum: 11.03.2026
  • Aktenzeichen: 2 NBs 204 Js 12/24
  • Verfahren: Berufung in Strafsache
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Nötigung, Strafprozessrecht
  • Relevant für: Angeklagte, Verteidigung, Polizei, Verkehrsteilnehmer

Das Landgericht sprach die Angeklagte frei, weil die Sitzblockade nur gering störte und Vorsatz fehlte.
  • WARUM: Die Blockade traf nur wenige Verkehrsteilnehmer kurz und mit Ausweichmöglichkeit.
  • WANN: Geschädigt sind hier nur Fahrer in zweiter und weiterer Reihe.
  • KONSEQUENZ: Der Freispruch ersetzt die amtsgerichtliche Verurteilung zu Geldstrafe.
  • AUSNAHME: Die Kammer sah kein Verkehrschaos und keine erhebliche Beeinträchtigung.
  • PROZEDURAL: Die Staatskasse zahlt Kosten und Auslagen der Angeklagten.

Wann eine Straßenblockade keine strafbare Nötigung ist

Die Strafbarkeit wegen einer versuchten Nötigung richtet sich nach den Paragrafen 240 Absatz 1, 2 und 3 sowie den Paragrafen 22 und 23 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB). Eine zentrale Voraussetzung für eine Verurteilung ist, dass die Nötigungshandlung gemäß § 240 Absatz 2 StGB als verwerflich – also rechtlich besonders missbilligenswert – anzusehen ist. Bleiben am Ende der Beweisaufnahme Zweifel am Tatentschluss – also dem festen Willen, die Tat zu begehen – oder an der Verwerflichkeit der Handlung, greift der juristische Grundsatz „in dubio pro reo“ – im Zweifel für den Angeklagten.

Aufhebung der vorinstanzlichen Geldstrafe

Das Landgericht Aschaffenburg wandte diesen Grundsatz in einem Berufungsverfahren (Az. 2 NBs 204 Js 12/24) an und hob eine vorinstanzliche Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen auf. Ein Tagessatz entspricht dabei dem Nettoeinkommen eines Tages, wodurch die Geldstrafe an die finanzielle Leistungsfähigkeit angepasst wird. Dass das Landgericht entschied, liegt daran, dass es im Strafrecht als Berufungsinstanz die Urteile des Amtsgerichts auf Rechts- und Faktenfehler überprüft. Die Berufungskammer sprach die Aktivistin vom Vorwurf der versuchten Nötigung frei, da sie die objektive Verwerflichkeit der Handlung als nicht gegeben ansah.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine Straßenblockade erfüllt das Merkmal der Verwerflichkeit im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB nicht, wenn die tatsächliche Verkehrsbeeinträchtigung gering ist, die Blockade nur kurze Zeit andauert und für die betroffenen Fahrzeugführer zumutbare Ausweichmöglichkeiten bestehen….

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