Zum vorliegenden Urteilstext springen: 951 Cs 7/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Amtsgericht Hamburg-St. Georg
- Datum: 09.03.2026
- Aktenzeichen: 951 Cs 7/25
- Verfahren: Strafverfahren
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Verkehrsrecht
- Relevant für: Autofahrer, E-Scooter-Nutzer, Strafverteidigung
Das Gericht verurteilte einen E-Scooter-Fahrer wegen fahrlässiger Trunkenheit und lehnte eine Fahrerlaubnissperre ab.
- Zeugin und Blutprobe bewiesen die Fahrt mit 0,82 Promille.
- Der Angeklagte fuhr Schlangenlinien und verlor sicher die Kontrolle.
- Die lange Zeit seit der Tat sprach gegen eine Sperre.
- Für E-Scooter fehlt laut Gericht die Grundlage für § 69 StGB.
- Er zahlt 30 Tagessätze zu je 60 Euro in Raten.
Trunkenheit: Warum reichen 0,82 Promille auf dem E-Scooter?
Eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 und Abs. 2 StGB setzt voraus, dass eine Person infolge des Genusses alkoholischer Getränke fahruntüchtig ist. Der Vorwurf der Fahrlässigkeit greift, wenn der Täter bei der Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, dass er nicht mehr in der Lage war, ein Fahrzeug sicher zu führen. In der gerichtlichen Praxis wird eine solche alkoholbedingte Fahrunsicherheit häufig durch konkrete Beweisanzeichen festgestellt, wie etwa das Fahren in starken Schlangenlinien.
Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg hat einen 21-jährigen Einzelhandelskaufmann wegen fahrlässiger Trunkenheit verurteilt (Az.: 951 Cs 7/25), sah jedoch von einer Sperre für die Fahrerlaubnis ab. Der junge Mann war am 30. Mai 2024 gegen 03:16 Uhr mit einem E-Roller auf dem linken Gehweg des Schiffbeker Wegs unterwegs. Eine spätere Blutprobe um 04:46 Uhr ergab einen Wert von 0,82 Promille. Das Gericht stellte eine alkoholbedingte Fahrunsicherheit fest, da der Fahrer in starken Schlangenlinien fuhr, auf die Fahrbahn geriet und dort unsicher vier Fahrstreifen überquerte, bevor er auf den Gehweg zurückkehrte. Nach Überzeugung des Gerichts hätte der Fahrer seine Fahruntüchtigkeit erkennen können.
Prüfen Sie bei einem Vorwurf der Trunkenheitsfahrt genau, wie Ihre Fahrweise im Polizeiprotokoll beschrieben wurde. Nur bei deutlichen Ausfallerscheinungen – das sind konkrete Anzeichen wie Schlangenlinien oder Gleichgewichtsstörungen, die belegen, dass der Fahrer alkoholbedingt nicht mehr sicher am Verkehr teilnehmen konnte – wie den hier genannten starken Schlangenlinien ist die Annahme einer Fahrunsicherheit unter 1,1 Promille rechtssicher – wehren Sie sich gegen den Vorwurf, wenn lediglich eine unsichere Fahrweise ohne konkrete Gefährdung dokumentiert wurde.
Redaktionelle Leitsätze