Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 K 2179/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: FG München
- Datum: 25.04.2026
- Aktenzeichen: 4 K 2179/25
- Verfahren: Klage gegen Erbschaftsteuerbescheid
- Rechtsbereiche: Erbschaftsteuer, Einkommensteuer, Verfassungsrecht
- Relevant für: Lebensgefährten, Erben, Versicherte, Steuerpflichtige
Lebensgefährtin zahlt Erbschaftsteuer auf Direktversicherung; das Gericht weist ihre Klage ab.
- Die Zahlung gilt als Erwerb von Todes wegen.
- Die Klägerin erfüllt keine Renten-Voraussetzungen der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Der Freibetrag von 20.000 Euro und 30 Prozent Steuersatz bleiben bestehen.
- Doppelte Steuerbelastung macht die Steuer nicht verfassungswidrig.
- Eine Steuerbefreiung oder Vorlage ans Verfassungsgericht lehnt das Gericht ab.
Wann ist die Direktversicherung für Lebensgefährten steuerpflichtig?
Als Erwerb von Todes wegen gilt im deutschen Steuerrecht jeder Vermögensvorteil aus einem vom Erblasser geschlossenen Vertrag, der bei dessen Tod unmittelbar von einem Dritten erworben wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Das bedeutet konkret: Auch Gelder, die nicht durch ein Testament, sondern durch Verträge wie Versicherungen fließen, werden steuerlich wie ein Erbe behandelt. Diese Steuerpflicht greift insbesondere bei Einmalzahlungen aus einer Direktversicherung – einer Form der betrieblichen Altersvorsorge, bei der der Arbeitgeber eine Versicherung für den Mitarbeiter abschließt –, wenn der Empfänger nicht die strengen Voraussetzungen für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 46 bis 48 SGB VI erfüllt. Maßgeblich für die Besteuerung ist dabei der Wert des Erwerbs nach Abzug der gesetzlichen Freibeträge gemäß § 16 ErbStG.
Auszahlung aus der betrieblichen Altersversorgung
Nach dem Tod ihres Partners erhielt eine Frau als bezugsberechtigte Lebensgefährtin rund 213.402 Euro aus einer betrieblichen Direktversicherung des Verstorbenen, woraufhin das Finanzgericht München (Az. 4 K 2179/25) die Summe als steuerpflichtigen Erwerb einstufte und ihre Klage vollständig abwies. Da die Frau als unverheiratete Partnerin keine Rentenberechtigung nach dem Sozialgesetzbuch besaß, bestätigten die Richter den Erbschaftsteuerbescheid in vollem Umfang. Die Beiträge für die Versicherung waren zuvor über eine Entgeltumwandlung aus dem laufenden Gehalt des Mannes finanziert worden. Bei dieser Umwandlung verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Bruttogehalts, damit der Arbeitgeber diesen Betrag direkt in die Altersvorsorge einzahlt….