Zum vorliegenden Urteilstext springen: 12 Qs 14/26
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: LG Nürnberg-Fürth
- Datum: 22.04.2026
- Aktenzeichen: 12 Qs 14/26
- Verfahren: Beschwerde gegen Durchsuchungsbeschluss
- Rechtsbereiche: Strafprozessrecht, Steuerstrafrecht, Notarrecht
- Relevant für: Notare, Ermittlungsbehörden, Beschuldigte
Das Gericht bestätigt die Notar-Durchsuchung, verbietet aber den Zugriff auf die Ausweiskopie.
- Der Beglaubigungsvermerk kann den Vollmachtgeber und die Steuerhinterziehung aufklären.
- Die Ausweiskopie bleibt geschützt, weil sie dem Notar selbst dient.
- § 97 stoppt die Durchsuchung nicht insgesamt.
- Das Gericht hält den Beschluss für verhältnismäßig nach erfolglosem Herausgabeverlangen.
Wann dürfen Ermittler Kanzleiräume unverdächtiger Notare durchsuchen?
Eine Durchsuchung bei unverdächtigen Dritten ist nach § 103 StPO zulässig, wenn sie der Auffindung von Beweismitteln dient. Die Anordnung einer solchen Maßnahme erfolgt durch den zuständigen Ermittlungsrichter gemäß § 105 Abs. 1 und § 162 Abs. 1 StPO. Voraussetzung dafür ist ein Anfangsverdacht einer Straftat nach § 152 Abs. 1 StPO sowie eine hinreichend konkrete Bezeichnung der Tat und der gesuchten Gegenstände. Ein Anfangsverdacht bedeutet, dass tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen müssen, die über bloße Vermutungen hinausgehen. Zudem muss eine tatsachenbasierte Auffindevermutung bestehen, dass sich die gesuchten Beweismittel in den entsprechenden Räumlichkeiten befinden. Das bedeutet konkret: Es muss aufgrund der Faktenlage wahrscheinlich sein, dass die Beweismittel dort wirklich gefunden werden können.
Prüfen Sie bei einer Durchsuchungsanordnung sofort, ob die gesuchten Gegenstände und die Tat hinreichend konkret benannt sind. Fehlt diese Bestimmtheit oder die Angabe der Auffindevermutung für spezifische Räume, widersprechen Sie der Maßnahme umgehend und lassen Sie diesen Widerspruch im Protokoll vermerken.
Verdacht auf Steuerhinterziehung im Gebrauchtwagenhandel
Das Landgericht Nürnberg-Fürth prüfte unter dem Aktenzeichen 12 Qs 14/26 einen Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 21. Januar 2026, der sich gegen einen Amtsträger richtete. Dem zugrunde lag der Verdacht, dass ein in Rumänien lebender Mann zwischen 2016 und 2018 im Gebrauchtwagenhandel Steuern hinterzogen hatte, indem er die Herkunft von Fahrzeugen verschleierte und zu Unrecht die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG anwandte. Bei dieser steuerlichen Regelung wird nicht der gesamte Verkaufspreis versteuert, sondern nur die Spanne zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis. Die Ermittler suchten nach der Originalurkunde eines Beglaubigungsvermerks mit der Nummer 3…, um die Identität des Ausstellers einer Generalvollmacht zu klären. Eine Generalvollmacht ist eine weitreichende Erlaubnis, eine andere Person in fast allen rechtlichen Belangen zu vertreten. Der Beschuldigte hatte zuvor bestritten, die Vollmacht unterzeichnet zu haben, mit der sein Neffe die fraglichen Geschäfte abwickelte….