Zum vorliegenden Urteilstext springen: 835 Ls 388 Js 151943/23
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: AG München
- Datum: 27.02.2026
- Aktenzeichen: 835 Ls 388 Js 151943/23
- Verfahren: Strafverfahren
- Rechtsbereiche: Strafprozessrecht, Befangenheitsrecht
- Relevant für: Angeklagte, Verteidigung, Schöffen, Strafgerichte
Das Amtsgericht München gab der Schöffen-Ablehnung statt und setzte die Hauptverhandlung aus.
- WARUM: Der Schöffe tippte laut Gericht am Smartphone und zeigte Distanzmangel.
- WANN: Schon rund eine Minute Handy-Nutzung konnte Misstrauen rechtfertigen.
- KONSEQUENZ: Die Angeklagten gewannen; das Gericht brach die Verhandlung ab.
- AUSNAHME: Eine kurze Unterbrechung oder Randphase beseitigte den Zweifel nicht.
- PROZEDURAL: Weitere Ablehnungsgründe prüfte das Gericht nicht mehr.
Wann begründet Smartphone-Nutzung die Besorgnis der Befangenheit?
Die rechtliche Grundlage für die Ablehnung von Richtern oder Schöffen bilden die Paragraphen 24, 25, 26 und 31 der Strafprozessordnung (StPO). Schöffen sind ehrenamtliche Richter aus der Bevölkerung, die ohne juristische Ausbildung an der Urteilsfindung mitwirken und dabei grundsätzlich das gleiche Stimmrecht wie die Berufsrichter haben. Ein Misstrauen in die Unparteilichkeit ist dann gerechtfertigt, wenn ein Beteiligter bei einer verständigen Würdigung der Sachlage Grund zur Annahme hat, dass der Entscheidungsträger eine innere Haltung einnimmt, die seine Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könnte. Maßgeblich ist dabei stets ein objektiv-individueller Maßstab aus der Sicht eines vernünftigen Angeklagten. Es kommt also nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist, sondern ob ein objektiver Beobachter in der Rolle des Betroffenen daran zweifeln dürfte.
„Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.“ (§ 24 Abs. 2 StPO)
Notieren Sie sich bei Verdacht auf Befangenheit sofort den Namen des Richters, die genaue Uhrzeit und die Namen der Personen, die das Verhalten ebenfalls beobachtet haben, um später Zeugen für den Vorfall benennen zu können.
Das Amtsgericht München wandte diesen Maßstab in einem Strafverfahren wegen versuchter Erpressung an und gab den Ablehnungsgesuchen gegen einen Schöffen statt, woraufhin die Hauptverhandlung ausgesetzt wurde (Az.: 835 Ls 388 Js 151943/23). In der Verhandlung hatten die Angeklagten das Verhalten des ehrenamtlichen Richter während der Beweisaufnahme gerügt. Die Beweisaufnahme ist der Teil des Prozesses, in dem das Gericht Zeugen hört oder Beweismittel sichtet, um den Sachverhalt zu klären. Die Verteidigung beanstandete konkret, dass der Mann während einer Zeugenbefragung durch die Vorsitzende mindestens zwei Minuten lang auf dem Display seines Smartphones getippt habe….