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Beharrliche Pflichtverletzung: Wann droht ein Fahrverbot trotz Bußgeldkatalog?

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27 km/h zu schnell, 390 Euro Buße – und dann soll auch noch der Führerschein weg. Obwohl jeder spätere Verstoß erst nach dieser Tat passierte und niemand genau prüfte, wann die früheren Bescheide überhaupt rechtskräftig wurden.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 ORbs 256/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: OLG Frankfurt
  • Datum: 02.04.2026
  • Aktenzeichen: 1 ORbs 256/25
  • Verfahren: Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht
  • Relevant für: Autofahrer, Bußgeldstellen, Gerichte

OLG Frankfurt streicht das Fahrverbot und lässt nur 390 Euro Geldbuße stehen.
  • Frühere Verstöße lagen nach der Tat und konnten nicht warnen.
  • Das Bußgeld passte, weil der Fehler nur das Fahrverbot betraf.
  • Ein Fahrverbot braucht eine vorherige Warnung durch eine Vorahndung.
  • Die genannte frühere Entscheidung war wohl nur ein Bußgeldbescheid.
  • Das Gericht entschied selbst, weil späteres Nachprüfen kein Fahrverbot mehr tragen konnte.

Fahrverbot trotz nur 27 km/h zu schnell?

Der Bußgeldkatalog sieht laut dem Anhang zu Nr. 11 BKatV (der Bußgeldkatalog-Verordnung) für eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße von 150 Euro vor, ordnet aber kein Fahrverbot an. Dennoch kann ein Gericht ein solches Verbot wegen einer beharrlichen Pflichtverletzung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG (dem Straßenverkehrsgesetz) verhängen. Dies setzt voraus, dass ein Fahrer durch wiederholte Verstöße eine fehlende rechtstreue Gesinnung und mangelnde Einsicht in die Verkehrsregeln zeigt.

Prüfen Sie Ihren Bußgeldbescheid sofort auf den Vorwurf der „beharrlichen Pflichtverletzung“. Wenn ein Fahrverbot verhängt wird, obwohl der Einzelverstoß dies laut Bußgeldkatalog nicht vorsieht, müssen Sie die Begründung der Behörde auf die exakte zeitliche Abfolge Ihrer Voreintragungen kontrollieren.

Mit der rechtlichen Überprüfung einer solchen Ausnahme befasste sich das Oberlandesgericht Frankfurt am 2. April 2026 (Az. 1 ORbs 256/25), nachdem das Amtsgericht Wiesbaden einen Autofahrer hart bestraft hatte. Der Mann war außerorts 27 km/h zu schnell gefahren, woraufhin das Amtsgericht nicht nur die Geldbuße auf 390 Euro anhob, sondern auch ein einmonatiges Fahrverbot verhängte. Der Betroffene wehrte sich mit einer Rechtsbeschwerde gegen den Entzug der Fahrerlaubnis – und hatte damit teilweise Erfolg. Das bedeutet konkret: Das Oberlandesgericht prüft als höhere Instanz nur, ob das Amtsgericht das Recht fehlerfrei angewendet hat, führt aber keine neue Beweisaufnahme mit Zeugen durch. Das Oberlandesgericht hob das Fahrverbot auf, bestätigte jedoch die erhöhte Geldbuße.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung gemäß § 25 Abs….

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