Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 K 9043/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Verwaltungsgericht Stuttgart
- Datum: 14.04.2026
- Aktenzeichen: 6 K 9043/24
- Verfahren: Klage gegen Baugenehmigungsversagung und Gebührenbescheid
- Rechtsbereiche: Baurecht, Verwaltungsrecht, Verfahrensrecht
- Relevant für: Bauherren, Baurechtsbehörden, Nachbarn bei Dachausbau
Gericht weist Dachgeschossklage ab, weil die geplante Notleiter keinen sicheren zweiten Rettungsweg bietet.
- Die Notleiter ersetzt keine notwendige Treppe und keine Feuerwehrrettung.
- Neue Wohnungen brauchen hier zwei sichere Rettungswege.
- Wohnraummangel rechtfertigt keine Abweichung, wenn Leben und Gesundheit gefährdet sind.
- Die Klage scheiterte auch mit Gleichheits- und Verfahrensrügen.
Warum der Dachausbau an fehlenden Rettungswegen scheiterte
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 der Landesbauordnung (LBO) ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dabei stehen Änderungen an bestehenden Gebäuden gemäß § 2 Abs. 13 LBO der Errichtung einer neuen baulichen Anlage gleich. Für Aufenthaltsräume verlangt das Gesetz in § 15 Abs. 3 und 5 LBO zwingend, dass zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein müssen. Aufenthaltsräume sind dabei alle Räume, die für ein längeres Verweilen von Menschen gedacht sind, wie Wohn-, Schlaf- oder Arbeitszimmer.
Prüfen Sie vor der Planung, ob Ihr Gebäude die Anforderungen an zwei unabhängige Rettungswege erfüllt. Da ein Dachausbau rechtlich einem Neubau gleichgestellt wird, müssen Sie die aktuellen Brandschutzregeln zwingend einhalten; ein Verweis auf den Bestandsschutz des Altbaus ist zwecklos. Bestandsschutz bedeutet eigentlich, dass ein Gebäude, das einmal legal gebaut wurde, auch bei neuen Gesetzen so bleiben darf – beim Dachausbau gilt dies jedoch nicht für die neuen Wohnflächen.
Mit den strengen Anforderungen an diese Rettungswege scheiterte eine Grundstückseigentümerin vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart. Die Frau hatte beantragt, das Dachgeschoss ihres Gebäudes umzubauen, um dort drei neue Wohnungen zu schaffen. Das Bauvorhaben sah unter anderem eine Firsterhöhung von 20,97 Metern auf 22,75 Meter sowie eine Dachneigung von 45 Grad vor. Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte unter dem Aktenzeichen 6 K 9043/24 die Versagung der Baugenehmigung durch die Baurechtsbehörde.
Redaktionelle Leitsätze