Zum vorliegenden Urteilstext springen: S 18 KA 330/23
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Sozialgericht Marburg
- Datum: 22.04.2026
- Aktenzeichen: S 18 KA 330/23
- Verfahren: Vertragsarztrecht, Wirtschaftlichkeitsprüfung
- Rechtsbereiche: GKV, Arzneimittelverordnung, Wirtschaftlichkeitsprüfung
- Relevant für: Vertragsärzte, Krankenkassen, Patienten mit parenteraler Ernährung
Gericht bestätigt Regress: Eurotubes waren zwar medizinisch möglich, aber teurer als Dreikammerbeutel.
- Das Gericht folgte der Leitlinie: Dreikammerbeutel reichen im Regelfall aus.
- Eine höhere Infektionsgefahr durch Zuspritzen sah es nicht als bewiesen an.
- Pflegekosten und Zusatzkosten zählten hier nicht mit.
- Therapiefreiheit half nicht, weil Wirtschaftlichkeit die Verordnung begrenzt.
Warum 15.000 Euro Regress für Eurotubes-Verordnungen drohen
Maßgeblich für die ärztliche Verordnungspraxis ist das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 2 Abs. 1 Satz 3 und § 12 Abs. 1 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V). Die Überprüfung dieser Vorgaben erfolgt auf Basis von § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 106b Abs. 1 SGB V sowie den Bestimmungen der regionalen Prüfvereinbarung. Demnach müssen medizinische Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
Wie streng diese Vorgaben in der Praxis ausgelegt werden, zeigt ein Verfahren vor dem Sozialgericht Marburg vom 22. April 2026 (Aktenzeichen S 18 KA 330/23). Die Richter überprüften die Verordnungsweise eines Facharztes für Allgemeinmedizin, der für zwei Patientinnen in den Quartalen I/18 und II/18 Frekavit und parenterale Ernährung in teuren Acht- und Neunkammerbeuteln, sogenannten Eurotubes, verschrieben hatte. Die Prüfungsstelle forderte daraufhin am 18. März 2021 einen Arzneikostenregress in Höhe von 15.032,41 Euro, der sich auf die Patientin D. mit 7.559,38 Euro und die Patientin E. mit 7.473,03 Euro aufteilte. Ein solcher Regress bedeutet, dass der Arzt die Kosten für die Medikamente persönlich an die Krankenkasse zurückzahlen muss. Der zuständige Beschwerdeausschuss – ein Gremium aus Ärzten und Kassenvertretern zur außergerichtlichen Klärung solcher Streitfälle – bestätigte diese Forderung am 24. Oktober 2023. Das Gericht wies die Klage des Arztes vollumfänglich ab, womit der Regressbescheid rechtmäßig bestehen bleibt.
Beachten Sie die langen Prüfungszeiträume: Zwischen der Verordnung und dem Regressbescheid können viele Jahre vergehen (hier: Verordnung 2018, Bescheid 2021, Urteil 2026). Bewahren Sie Ihre Dokumentation zur Begründung von Therapieentscheidungen daher lückenlos über die gesamte Aufbewahrungsfrist auf, um auch Jahre später die medizinische Notwendigkeit belegen zu können.