Zum vorliegenden Urteilstext springen: S 7 AL 781/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Sozialgericht Konstanz
- Datum: 21.04.2026
- Aktenzeichen: S 7 AL 781/25
- Verfahren: Klage auf Kurzarbeitergeld
- Rechtsbereiche: Arbeitsförderungsrecht, Sozialrecht
- Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Kurzarbeitergeld-Betroffene
Das Gericht lehnt Kurzarbeitergeld ab, weil der Ausfall im Automobilzuliefererbetrieb branchenüblich und vermeidbar ist.
- Wiederholte Ausfälle im selben Zeitraum zeigten für das Gericht ein übliches Betriebsrisiko.
- Der Strukturwandel der Autoindustrie rechtfertigt kein dauerhaftes Kurzarbeitergeld.
- Auch wechselnde Ursachen ändern nichts an der Branchenüblichkeit des Auftragsrückgangs.
- Spätere Bewilligungen halfen nicht, weil nur der hier streitige Zeitraum zählt.
Warum der Automobilzulieferer kein Kurzarbeitergeld erhielt
Nach § 95 S. 1 SGB III setzt staatliche Hilfe voraus, dass ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, betriebliche sowie persönliche Voraussetzungen erfüllt sind und eine ordnungsgemäße Anzeige erfolgt. Gemäß § 96 Abs. 1 SGB III muss dieser Ausfall auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen, vorübergehend und nicht vermeidbar sein. Das bedeutet konkret: Ein unabwendbares Ereignis ist ein Vorfall, den der Arbeitgeber auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhindern konnte, wie etwa eine Naturkatastrophe oder unvorhersehbare staatliche Eingriffe. Die Erheblichkeit erfordert zudem, dass in einem Kalendermonat mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent betroffen ist. Prüfen Sie vorab monatlich genau, ob die Quote von einem Drittel der Belegschaft und der Entgeltausfall von über zehn Prozent in Ihrem Betrieb tatsächlich erreicht werden. Liegen Sie auch nur geringfügig darunter, wird die Agentur für Arbeit Ihren Antrag sofort ablehnen. Ob diese strengen Voraussetzungen erfüllt waren, musste das Sozialgericht Konstanz bei einem Automobilzulieferer für Modell- und Formenbau klären. Das Unternehmen, das Gießereimodelle aus Styropor für die Herstellung von Karosserieteilen produziert und Firmen wie X., Y., Z. und R. beliefert, begehrte Leistungen für die Monate März bis Mai 2025. Als Grund führte der Betrieb einen massiven Auftragsrückgang durch die Krise bei seinem Hauptkunden Z. an, wodurch im Vergleich zum Vorjahreszeitraum nur noch 20 statt 60 Projekte geplant waren. Die Richter wiesen die Klage jedoch unter dem Aktenzeichen S 7 AL 781/25 ab und verneinten den Anspruch auf Kurzarbeitergeld.