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Anschlussbeschwerde nach § 33 RVG: Warum sie bei der Wertfestsetzung scheitert

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Der Job futsch, der Bonus pendent. Der Vergleich regelt den Streit. Nur die Anwälte hadern noch mit dem Verfahrenswert. Eine Anschlussbeschwerde – doch wer ist hier der Gegner?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 Ta 11/26

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt
  • Datum: 28.04.2026
  • Aktenzeichen: 1 Ta 11/26
  • Verfahren: Beschlussverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kostenrecht, Anwaltsgebühren
  • Relevant für: Anwälte, Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Kostenstreitigkeiten

Das Gericht lässt die Beschwerde zu, hält den Vergleichswert aber bei 29.000 Euro und verneint die Anschlussbeschwerde.
  • Das Arbeitsgericht bewertete mit 29.000 Euro die mit erledigten Bonusforderungen zutreffend.
  • Die Ausgleichsklausel erfasste einen streitigen, ungewissen Anspruch und rechtfertigte den Mehrwert.
  • Eine Anschlussbeschwerde gibt es im Wertfestsetzungsverfahren nach RVG nicht.
  • Dort bindet die Wertfestsetzung nur Anwalt und Auftraggeber, nicht die Gegenseite.
  • Die Beklagte trägt ihre Beschwerdekosten; der Klägervertreter trägt die Kosten seiner Anschlussbeschwerde.

Warum die Beschwerde des Firmenanwalts erfolglos blieb

Die rechtliche Grundlage für eine Beschwerde in Gebührenfragen bildet § 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Ausgangspunkt ist dabei stets die Wertfestsetzung für die anwaltliche Tätigkeit gemäß § 33 Abs. 1 RVG. Das bedeutet konkret: Das Gericht bestimmt den finanziellen Wert des Streits, da dieser die Grundlage für die Berechnung der Anwaltsgebühren bildet. Ein solches Rechtsmittel ist immer dann zulässig, wenn das Gericht einen konkreten Wert festgesetzt hat oder eine entsprechende Festsetzung gänzlich fehlt. Beachten Sie die Frist: Die Beschwerde muss zwingend innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Festsetzungsbeschlusses beim Gericht eingehen.

Ein entlassener Mitarbeiter und sein ehemaliger Arbeitgeber stritten vor dem Arbeitsgericht Stendal über eine Kündigung, bis sie den Rechtsstreit im November 2025 durch einen Vergleich beendeten. Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt entschied im anschließenden Streit um die Anwaltsgebühren, dass die Beschwerde des Firmenanwalts erfolglos bleibt und die Anschlussbeschwerde des Arbeitnehmeranwalts als unzulässig verworfen wird. Eine Anschlussbeschwerde ist der Versuch einer Partei, sich einem bereits laufenden Beschwerdeverfahren der Gegenseite anzuschließen. Gegenstand dieser juristischen Auseinandersetzung war der Beschluss des Arbeitsgerichts Stendal vom 22. Dezember 2025 (Az. 1 Ca 434/25). Der Anwalt des Unternehmens legte am 8. Januar 2026 Beschwerde gegen die dortige Streitwertfestsetzung ein. Das erstinstanzliche Gericht – also das Gericht, das zuerst über den Fall entschieden hat – half dieser Beschwerde mit einem weiteren Beschluss vom 19. Januar 2026 nicht ab und legte die Akten dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. Dass das Gericht der Beschwerde nicht abhalf, bedeutet, dass es seine Entscheidung nochmals geprüft, aber keine Gründe für eine Änderung gesehen hat….


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