Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 K 2655/23
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Verwaltungsgericht Bremen
- Datum: 30.03.2026
- Aktenzeichen: 5 K 2655/23
- Verfahren: Klage gegen Kostenbescheid nach Abschleppmaßnahme
- Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Ordnungsrecht, Verkehrsrecht, Kostenrecht
Das Gericht weist die Klage ab, weil das Halteverbot erkennbar war und das Abschleppen rechtmäßig blieb.
- WARUM: Die Schilder waren sichtbar; ein kurzer Blick beim Aussteigen hätte gereicht.
- WANN: Das gilt bei städtischer Beleuchtung und ohne verdeckte Verkehrszeichen.
- KONSEQUENZ: Die Klägerin zahlt 313 Euro Kosten und Gebühren.
- AUSNAHME: Eine Nachschau braucht niemand, nur wenn besondere Gründe vorliegen.
- PROZEDURAL: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.
Warum 313 Euro Abschleppkosten im Halteverbot rechtmäßig sind
Die Heranziehung zu Kosten erfolgt auf Grundlage von § 19 Abs. 3 BremVwVG für entstandene Aufwendungen einer Ersatzvornahme. Das bedeutet konkret: Die Behörde lässt eine Handlung, die eigentlich der Bürger selbst vornehmen müsste – wie das Wegfahren des Autos –, durch einen Dritten ausführen und stellt dies in Rechnung. Voraussetzung ist eine rechtmäßige Anwendung von Verwaltungszwang gemäß § 11 Abs. 2 BremVwVG zur Abwendung einer drohenden Gefahr oder zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat. Dieser Zwang ermöglicht es dem Staat, Anordnungen auch gegen den Willen des Betroffenen durchzusetzen. Verbotswidriges Parken in einem absoluten Halteverbot stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 StVO dar.
Das Verwaltungsgericht Bremen wies die Klage ab, mit der sich eine Autofahrerin gegen einen Kostenbescheid des Ordnungsamts vom 21. März 2023 wehrte. Die Behörde hatte Kosten in Höhe von insgesamt 313,00 Euro festgesetzt, nachdem das Fahrzeug der Frau am 4. Januar 2023 in der Bremer Häschenstraße abgeschleppt worden war. Die Summe setzte sich aus 255,00 Euro für das Abschleppen und Verwahren sowie einer Verwaltungsgebühr von 58,00 Euro zusammen. Der Wagen stand in einem absoluten Halteverbot und wurde bereits 42 Minuten nach dem Abstellen durch einen Mitarbeiter des Ordnungsamts entfernt.
Redaktionelle Leitsätze
- Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr entfalten ihre Rechtswirkung gegenüber jedem Verkehrsteilnehmer, wenn sie so aufgestellt sind, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer sie durch eine einfache Umschau beim Aussteigen ohne Weiteres erkennen kann; auf eine tatsächliche Wahrnehmung kommt es nicht an….
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