Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 A 675/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
- Datum: 24.04.2026
- Aktenzeichen: 1 A 675/24
- Verfahren: Beschluss über Berufungszulassung
- Rechtsbereiche: Beamtenrecht, Verwaltungsprozessrecht
- Relevant für: Beamte, Dienstherren, Verwaltungsgerichte
Das Gericht lässt die Berufung zu und prüft nun Dienstunfall und Unfallfolgen neu.
- Die Auslegung des Dienstunfallschutzes bei Gleitzeit und Mittagspause bleibt schwierig.
- Bei den Verletzungsfolgen spricht viel für einen zu weiten Streitgegenstand.
- Die Berufung greift also sowohl den Unfall als auch die Folgeschäden an.
- Über weitere Zulassungsgründe entschied das Gericht nicht mehr.
Wann gilt ein Dienstunfall bei Gleitzeitwegen?
Der gesetzliche Dienstunfallschutz nach § 31 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) greift in der Regel auch auf Wegen zwischen der Dienststelle und der eigenen Wohnung. Dabei muss juristisch stets sauber zwischen der Risikosphäre des Dienstherrn und der privaten Risikosphäre der Beamtin oder des Beamten abgegrenzt werden. Das bedeutet konkret: Es wird unterschieden, ob ein Unfall dem Verantwortungsbereich des Staates oder dem persönlichen Lebensbereich des Beamten zuzurechnen ist. Besondere Fragen wirft diese Abgrenzung auf, wenn der Weg im Rahmen einer Gleitzeitregelung gezielt für eine Mittagspause zurückgelegt wird.
Wie komplex diese Abgrenzung in der Praxis ist, zeigt der Fall einer Beamtin, die am 10. Dezember 2020 während ihrer Mittagspause auf dem Weg zwischen ihrer Dienststelle und ihrem Wohnort stürzte. Der Unfall ereignete sich unmittelbar vor ihrer Wohnung in U., woraufhin sie die Anerkennung als Dienstunfall forderte. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az.: 1 A 675/24) hat nun entschieden, dass die Berufung des Dienstherrn zugelassen wird, womit das Verfahren in die nächste Instanz geht und in der Hauptsache noch völlig offen ist. Die Zulassung der Berufung bedeutet, dass das Gericht die Rechtslage für so klärungsbedürftig hält, dass der Fall in einer höheren Instanz erneut verhandelt werden muss. Die Richter sahen in der rechtlichen Bewertung dieses Gleitzeitweges besondere rechtliche Schwierigkeiten, die eine tiefergehende Prüfung im Berufungsverfahren zwingend erfordern.
Rechtlich schwierig ist im vorliegenden Fall die Auslegung des § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG, der das Zurücklegen des „mit dem Dienst zusammenhängenden“ Weges zu und von der Dienststelle als Dienst fingiert, bei Unfällen des Beamten auf dem Weg, den dieser im Rahmen von Gleitzeit zwischen der Dienststelle und seinem Wohnort zurücklegt, um dort Mittagspause zu halten….
Auszug aus der Quelle: https://www.kanzlei-kotz.de/225284-2/