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Schwere Körperverletzung durch Tattoo: Wann das Gesicht als entstellt gilt

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de

„Fuck“ über der rechten Augenbraue – gegen seinen Willen. Das Gesichtstattoo ist Vergeltung für eine fehlerhafte Zahlen-Tätowierung. Doch macht ein Schimpfwort im Gesicht automatisch schwere Körperverletzung, wenn Laser und Haare die Spuren verwischen?


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 StR 495/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bundesgerichtshof, 4. Strafsenat
  • Datum: 10.04.2025
  • Aktenzeichen: 4 StR 495/24
  • Verfahren: Strafsache, Revision
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Körperverletzung, Nötigung, Bedrohung

Ein Tattoo im Gesicht kann schwere Körperverletzung sein; hier wertete der BGH es als absichtliche schwere Körperverletzung.
  • Der BGH sah die Augenbrauen-Tätowierung als massive, stigmatisierende Entstellung.
  • Laserbehandlung änderte nichts, weil keine schnelle Entfernung absehbar war.
  • Der Angeklagte wollte genau diese Bestrafung und nahm die Folge in Kauf.
  • Die Drohung nach den Schlägen blieb bei versuchter Nötigung.
  • Relevant für: Opfer, Angeklagte, Strafverteidigung, Tattoo- und Gewaltdelikte.

BGH: Warum ein Zwangs-Tattoo schwere Körperverletzung ist

Das Tätowieren ist keine harmlose Berührung: Wer durch Durchstechen der Haut Farbmittel einbringt, erfüllt den Tatbestand der körperlichen Misshandlung gemäß § 223 Abs. 1 StGB. Zieht diese Handlung eine der in § 226 StGB aufgelisteten schweren Folgen nach sich – etwa eine erhebliche Entstellung –, droht eine Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung mit deutlich höherem Strafrahmen. Ein Strafrahmen ist der gesetzlich festgelegte Spielraum zwischen Mindest- und Höchststrafe, innerhalb dessen das Gericht das konkrete Urteil fällen muss.

Am 7. Dezember 2023 entbrannte zwischen einem Mann und dem Geschädigten ein Streit über eine früher gestochene Tätowierung. Der Angeklagte warf dem Geschädigten vor, eine Zahlenkombination falsch ausgeführt zu haben: Er hatte „1213“ statt „1312“ tätowiert – letzteres steht für „A.C.A.B.“ Zur Vergeltung tätowierte der Mann dem Geschädigten gegen dessen Willen das Wort „Fuck“ in einem etwa 1,5 cm × 4,5 cm großen Bereich direkt über der rechten Augenbraue. Das Landgericht Bochum verurteilte ihn deswegen zunächst nur wegen gefährlicher Körperverletzung. Der Bundesgerichtshof (Az. 4 StR 495/24) korrigierte das mit Urteil vom 10. April 2025: Der Schuldspruch lautet absichtliche schwere Körperverletzung. Der rechtliche Unterschied ist entscheidend: Eine gefährliche Körperverletzung bezieht sich auf die gefährliche Art der Tatausführung (etwa mit einem Werkzeug), während die schwere Körperverletzung die gravierenden Langzeitfolgen für das Opfer bestraft.


Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine ungewollte Tätowierung im Gesicht stellt eine dauerhafte erhebliche Entstellung im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr….

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