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Schwere Folge bei Mittäterschaft: Wer haftet für bleibende Schäden?

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de
Drei Männer treten am Boden auf ihr Opfer ein, dann ziehen sie ab – doch einer kehrt zurück und schlägt erneut zu. Die Folgen: Hirnblutung und Lähmung. Der Bundesgerichtshof muss nun klären, ob auch die anderen haften, obwohl nur einer den finalen Schlag ausführte.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 StR 585/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bundesgerichtshof, 6. Strafsenat
  • Datum: 19.03.2025
  • Aktenzeichen: 6 StR 585/24
  • Verfahren: Strafbeschwerde; Revision
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Körperverletzung, Mittäterschaft
  • Revisionsführer: Angeklagter L.
  • Relevant für: Angeklagte, Verteidiger, Strafgerichte bei gemeinsamer Gewalttat

Der Bundesgerichtshof hebt die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung auf, weil die Ursache der schweren Folgen offen blieb.
  • Das Landgericht konnte nicht sicher sagen, welche Schläge die schweren Folgen auslösten.
  • A.s spätere Rückkehr könnte ein Exzess gewesen sein; dann fehlt L. die Zurechnung.
  • Die gemeinsamen Angriffe reichten hier nicht sicher für die schwere Folge.
  • Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben bestehen.
  • Die Sache geht an eine andere Jugendkammer zurück.

Wann haften Mittäter für schwere Körperverletzung?

Die Strafbarkeit wegen einer schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 StGB setzt nicht voraus, dass ein Mittäter die verletzende Handlung selbst ausführt. Erforderlich ist vielmehr ein gemeinsamer Tatentschluss sowie ein eigener Beitrag zum Geschehen mit dem Willen zur Tatherrschaft. Das bedeutet konkret: Der Beteiligte muss das Geschehen so sehr mitgestalten, dass er die Tat als seine eigene ansieht und den Ablauf maßgeblich steuern kann. Die Handlung des anderen muss vom gegenseitigen Einverständnis gedeckt sein und dem Täter muss Fahrlässigkeit zur Last fallen. Der Senat verwies hierzu auf seine ständige Rechtsprechung zu § 227 StGB, unter anderem auf das Urteil vom 7. August 2024 (Az. 1 StR 430/23) sowie die Beschlüsse vom 7. Juli 2021 (Az. 4 StR 141/21), vom 14. Mai 2020 (Az. 1 StR 109/20) und vom 5. September 2012 (Az. 2 StR 242/12).

Das Landgericht Rostock hatte in seinem Urteil vom 10. Juni 2024 einen jungen Mann wegen einer schweren Körperverletzung verurteilt, nachdem dieser im September 2023 einem bewusstlosen 49-Jährigen massiv auf den Hals getreten war. Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil jedoch teilweise auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Zuvor hatte ein Begleiter des Täters dem Opfer einen massiven Fußtritt gegen den Kopf versetzt, woraufhin der Mann das Bewusstsein verlor. Der Verurteilte trat dem wehrlosen Opfer anschließend mit dem beschuhten Fuß so kräftig auf den Hals, dass das Sohlenprofil auf der Haut sichtbar blieb.

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