Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 StR 403/23
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bundesgerichtshof
- Datum: 17.04.2024
- Aktenzeichen: 1 StR 403/23
- Verfahren: Beschluss; Revision teilweise erfolgreich
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Körperverletzung, Rücktritt vom Versuch
- Relevant für: Strafverteidiger, Ärzte, Gerichte bei Fehlbehandlungen
Der BGH stärkte den Rücktritt vom Versuch, wenn der Täter nach der Tat noch die Vollendung verhindert.
- Entscheidend ist die Tat, nicht der ursprüngliche Plan.
- Freiwilligkeit hängt von eigener Entscheidung nach dem Eingriff ab.
- Die Person des Opfers war rechtlich unerheblich.
- Verschleierung schließt Rücktritt nicht automatisch aus.
- Das neue Gericht muss die Freiwilligkeit noch genauer prüfen.
Rücktritt vom Versuch bei Patientenverwechslung möglich?
Ein Rücktritt nach § 24 Abs. 1 StGB erfordert das Abstandnehmen von der Tat oder die Verhinderung der Vollendung des gesetzlichen Tatbestands. Tatbestandsmäßig bedeutet dabei, dass das Verhalten genau die Merkmale erfüllt, die im Gesetz für eine Strafe beschrieben sind. Die „Tat“ im Sinne dieser Vorschrift ist die tatbestandsmäßige Handlung und der tatbestandsmäßige Erfolg im sachlich-rechtlichen Sinne. Maßgeblich für die rechtliche Bewertung ist der Rücktrittshorizont nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung. Das bedeutet konkret: Entscheidend ist die Sicht des Täters nach seinem Handeln – also ob er glaubt, bereits alles für den Erfolg getan zu haben oder ob er noch weiterhandeln müsste. Außertatbestandliche Ziele oder Motive des Täters sind für die Definition der Tat unerheblich.
Der Bundesgerichtshof musste diese rechtlichen Maßstäbe auf einen schwerwiegenden ärztlichen Fehler anwenden: Ein Facharzt für Allgemeinchirurgie hatte bei einer Operation irrtümlich den 17-jährigen, unter Autismus leidenden Patienten P. sterilisiert, anstatt des eigentlich vorgesehenen Patienten G. (Az. 1 StR 403/23). Das Landgericht München I verurteilte den Mediziner zunächst wegen versuchter schwerer Körperverletzung und lehnte einen strafbefreienden Rücktritt ab. Ein solcher Rücktritt ist eine Besonderheit im Strafrecht: Wer eine Tat versucht, aber dann freiwillig die Vollendung verhindert, wird für diesen Versuch nicht bestraft. Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung jedoch teilweise auf und stellte klar, dass die rechtliche „Tat“ allein die Verursachung der Zeugungsunfähigkeit einer Person darstellt, völlig unabhängig von der Identität des geplanten Opfers. Da die Zeugungsfähigkeit des Jugendlichen durch eine spätere Refertilisierung wiederhergestellt werden konnte, blieb es rechtlich bei einem Versuch, von dem der Arzt wirksam zurücktreten konnte….