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Konkurrenz bei Körperverletzung: BGH klärt die Folgen für das Strafmaß

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de

Eine Glasflasche kracht auf den Kopf. Das Landgericht Köln verurteilte den Täter für denselben Hieb wegen schwerer und wegen gefährlicher Körperverletzung gleichermaßen. Der Verteidiger zieht vor den Bundesgerichtshof – doch darf ein fundamentales Verbot selbst bei Rechtsirrtum eine höhere Haftstrafe überhaupt zulassen?


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 StR 126/23

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bundesgerichtshof, 2. Strafsenat
  • Datum: 20.06.2023
  • Aktenzeichen: 2 StR 126/23
  • Verfahren: Strafrevision
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Körperverletzungsdelikte, Strafzumessung
  • Streitwert: nicht genannt

Der BGH verwarf die Revision, weil die fehlerhafte Konkurrenzbewertung die Strafe nicht beeinflusste.
  • WARUM: Die Glasflasche durfte selbst bei anderer Konkurrenz strafschärfend wirken.
  • WANN: Das galt trotz möglicher Gesetzeskonkurrenz zwischen den Körperverletzungsdelikten.
  • KONSEQUENZ: Die Verurteilung des Landgerichts Köln blieb bestehen.
  • AUSNAHME: Zur Konkurrenzfrage selbst legte der BGH sich nicht tragend fest.
  • PROZEDURAL: Der Angeklagte trägt Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens.

Tateinheit bei gefährlicher und schwerer Körperverletzung?

Wenn ein Täter gleichzeitig eine schwere Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB und eine gefährliche Körperverletzung durch eine lebensgefährdende Behandlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB begeht, stehen diese Taten rechtlich in Tateinheit. Das bedeutet konkret: Beide Straftatbestände werden im Urteil nebeneinander aufgeführt, da sie unterschiedliches Unrecht abdecken. Nach der bisherigen Rechtsprechung besteht hingegen zwischen dem Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und der schweren Körperverletzung eine sogenannte Gesetzeskonkurrenz. In diesem Fall verdrängt ein Gesetz das andere, sodass nur ein einziger Paragraph für die Bestrafung herangezogen wird. Neuere juristische Auffassungen neigen jedoch dazu, auch in dieser Konstellation eine Tateinheit gemäß § 52 Abs. 1 StGB anzunehmen.

Konsequenz für die Praxis: Stellen Sie sich darauf ein, dass bei einer Verurteilung wegen Tateinheit beide Straftatbestände nebeneinander in Ihrem Bundeszentralregister erscheinen. Eine bloße Gesetzeskonkurrenz, bei der ein Vorwurf den anderen verdrängt, wird von den Gerichten in diesen Fällen kaum noch akzeptiert.

Der Bundesgerichtshof musste sich mit dieser rechtlichen Einordnung befassen, nachdem ein Mann seinem Opfer mit einer Glasflasche auf den Kopf geschlagen hatte. Die Revision des Angreifers scheiterte, womit das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. November 2022 rechtskräftig bestehen bleibt. Das Kölner Gericht hatte den Täter zuvor wegen einer schweren Körperverletzung in Tateinheit mit einer gefährlichen Körperverletzung in zwei Varianten verurteilt. Der Verurteilte griff diese rechtliche Bewertung der Konkurrenzverhältnisse an und wollte eine mildere Strafe erreichen. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen 2 StR 126/23) prüfte daraufhin, ob die Annahme einer Tateinheit anstelle einer Gesetzeskonkurrenz einen Rechtsfehler darstellt….


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