Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 StR 99/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bundesgerichtshof, 2. Strafsenat
- Datum: 22.10.2025
- Aktenzeichen: 2 StR 99/25
- Verfahren: Beschluss
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Körperverletzung, Konkurrenzrecht
- Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
Der Bundesgerichtshof will gefährliche und schwere Körperverletzung bei denselben Taten nebeneinander bestrafen.
- WARUM: § 224 schützt anderes Unrecht als § 226.
- WANN: Bei Einsatz von Skalpell oder Spritzen als Werkzeugen.
- KONSEQUENZ: Die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe können steigen.
- AUSNAHME: Ein bloßes Zurücktreten durch Gesetzeskonkurrenz lehnt der Senat ab.
- PROZEDURAL: Der Senat setzt aus und fragt andere Senate an.
BGH: Tateinheit bei gefährlicher und schwerer Körperverletzung
Eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB steht im Verhältnis zur schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 StGB in Tateinheit. Das bedeutet konkret: Eine einzige Handlung verletzt mehrere Strafgesetze gleichzeitig, die dann auch alle im Urteil genannt werden. Im Gegensatz dazu verdrängt bei einer Gesetzeskonkurrenz ein Gesetz das andere, sodass nur eines im Urteil auftaucht. Die gefährliche Begehungsweise besitzt einen eigenständigen Unrechtsgehalt, der nicht durch den Erfolg der schweren Körperverletzung verdrängt wird. Die Klarstellungsfunktion des Schuldspruchs verlangt die Abbildung beider Tatbestände, da weder Spezialität, Subsidiarität noch Konsumtion vorliegen. Gesetzessystematische und gesetzeshistorische Erwägungen stützen die Annahme von Tateinheit statt einer Gesetzeskonkurrenz.
Durch die Annahme von Gesetzeseinheit wird das spezifische Tatunrecht, das mit dem wissentlichen und willentlichen Einsatz einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeuges verbunden ist, nicht angemessen abgebildet. – so der Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen 2 StR 99/25) musste diese rechtliche Einordnung klären und beabsichtigt nun, den Schuldspruch zu dessen Lasten in sechs Fällen zu ändern. Das Landgericht hatte zuvor angenommen, dass § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter § 226 Abs. 1 StGB zurücktritt. Die Staatsanwaltschaft rügte diese konkurrenzrechtliche Bewertung als rechtsfehlerhaft. Der 2. Strafsenat hat deshalb eine Anfrage gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG an den 1. Strafsenat und die weiteren Senate eingeleitet, weshalb die Revisionshauptverhandlung vorerst ausgesetzt ist. Diese Anfrage ist ein formales Verfahren innerhalb des Bundesgerichtshofs: Wenn ein Senat von der bisherigen Rechtsprechung anderer Senate abweichen will, muss er diese um Zustimmung bitten, um eine einheitliche Rechtsprechung sicherzustellen.