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Vollendeter Diebstahl in Taschen: Warum das Einstecken im Laden reicht

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de
Alkoholflaschen in der Sporttasche und im Rucksack – noch vor der Kasse im Dresdner Supermarkt, noch bevor der Mann den Laden verlässt. Wann ist ein Ladendiebstahl damit wirklich vollendet: beim Verstauen in der eigenen Tasche oder erst beim Verlassen des Marktes?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 StR 593/18

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bundesgerichtshof, 5. Strafsenat
  • Datum: 06.03.2019
  • Aktenzeichen: 5 StR 593/18
  • Verfahren: Strafrevision
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Diebstahl

Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision, weil das Einstecken in Tasche oder Rucksack den Diebstahl vollendete.
  • WARUM: Die Flaschen lagen nicht mehr frei; der Angeklagte beherrschte sie nun allein.
  • WANN: Vollendung liegt vor, wenn Täter fremden Gewahrsam bricht und eigenen schafft.
  • KONSEQUENZ: Wer Ware in Tasche oder Rucksack steckt, macht sich meist wegen vollendeten Diebstahls strafbar.
  • AUSNAHME: Anders kann es bei reinen Einkaufstüten und Schein-Einkauf wirken.
  • PROZEDURAL: Die Revision blieb erfolglos; der Angeklagte zahlt die Kosten.

Wann ist Diebstahl in der Sporttasche vollendet?

Die Vollendung eines Diebstahls erfordert den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Gewahrsam bedeutet die tatsächliche Herrschaft über eine Sache, die von einem entsprechenden Willen getragen wird. Maßgeblich für die Beurteilung sind dabei die Anschauungen des täglichen Lebens. Wer eine Sache in Zueignungsabsicht in eine mitgeführte Tasche steckt, begründet regelmäßig eigenen ausschließlichen Gewahrsam. Zueignungsabsicht meint dabei, dass der Täter die Sache wie ein Eigentümer nutzen und sie dem eigentlichen Besitzer dauerhaft entziehen will. Eine gesicherte Gewahrsamslage ist für die Vollendung der Wegnahme nicht zwingend erforderlich.

Ob er hierbei die Aussicht hat, den Gewahrsam längere Zeit aufrechtzuerhalten, ist für die Frage, ob die Wegnahme vollendet ist, ohne Belang , denn die Tatvollendung setzt keinen gesicherten Gewahrsam voraus. – so der Bundesgerichtshof

Falls Ihnen ein Diebstahl vorgeworfen wird, prüfen Sie sofort, ob die Ware in einer privaten Tasche oder einem offenen Ladenbehältnis transportiert wurde. Diese Unterscheidung ist entscheidend dafür, ob Sie wegen einer vollendeten Tat oder nur wegen eines Versuchs bestraft werden können. Das bedeutet konkret: Beim Versuch wurde die Tat zwar begonnen, aber noch nicht vollständig ausgeführt, was sich oft mildernd auf das Strafmaß auswirkt.

BGH-Urteil: Alkoholflaschen in der Sporttasche verstaut

Der Bundesgerichtshof musste in einem Urteil vom 6. März 2019 (Az. 5 StR 593/18) klären, ob diese Voraussetzungen bei einem Ladendiebstahl erfüllt waren. Ein Mann hatte in einem Rewe-Markt und einem Kaufland-Markt diverse Alkoholflaschen aus den Regalen genommen. Er verstaute die Ware in einer mitgeführten Sporttasche sowie in einem Rucksack, um sie ohne Bezahlung zu behalten. Der Bundesgerichtshof bestätigte letztlich die Vorinstanz: Die Wegnahme war mit dem Einstecken in die Taschen bereits vollendet, weshalb die Revision des Mannes erfolglos blieb. Eine Revision ist ein Rechtsmittel, bei dem das Urteil nur auf rechtliche Fehler geprüft wird, ohne dass eine neue Beweisaufnahme stattfindet….


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