Auf einer Straße in Dresden liegt ein Handy, der Eigentümer ist spurlos verschwunden. Der Finder behält es – und wird wegen Diebstahls verurteilt. Doch der Bundesgerichtshof zweifelt am Gewahrsam des Abwesenden.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 StR 10/20
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bundesgerichtshof, 5. Strafsenat
- Datum: 14.04.2020
- Aktenzeichen: 5 StR 10/20
- Verfahren: Strafverfahren, Revision
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Diebstahl, Unterschlagung
- Relevant für: Strafverteidiger, Staatsanwälte, Gerichte bei Fundgegenständen
Wer ein verlorenes Handy im öffentlichen Raum findet, begeht hier Unterschlagung, nicht Diebstahl.
- Der Geschädigte konnte am Fundort nicht mehr auf das Handy einwirken.
- Sein späterer Rückholwille reicht für fortbestehenden Gewahrsam nicht.
- Der Angeklagte nahm das Handy ungehindert an sich und behielt es.
- Die Revision änderte nur den Schuldspruch; die Strafe blieb bestehen.
Wann ist Handy-Fund Unterschlagung statt Diebstahl?
Der juristische Begriff des Gewahrsams beschreibt die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft über einen Gegenstand. Ein Wechsel dieser Sachherrschaft setzt voraus, dass ein Täter die Kontrolle ungehindert ausübt und der ursprüngliche Inhaber nicht mehr über die Sache verfügen kann. Ob dies der Fall ist, richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls und den Anschauungen des täglichen Lebens.
Vom Diebstahl zur Unterschlagung
Die praktische Bedeutung dieser Abgrenzung zeigte sich vor dem Bundesgerichtshof, als ein Mann ein Mobiltelefon im Wert von etwa 20 Euro auf der Straße fand und es für sich behielt. Das Landgericht Dresden hatte den Finder am 5. September 2019 zunächst wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hob diesen Schuldspruch jedoch in seinem Beschluss vom 14. April 2020 (Az. 5 StR 10/20) auf und änderte ihn auf Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 StGB ab. Das bedeutet konkret: Während Diebstahl voraussetzt, dass man jemandem eine Sache wegnimmt, die er noch unter seiner Kontrolle hat, liegt eine Unterschlagung vor, wenn man sich eine Sache aneignet, die nicht mehr im Gewahrsam eines anderen steht – etwa weil sie verloren wurde.
Handeln Sie bei jedem Fund sofort: Auch wenn der Gegenstand – wie hier das Handy – nur einen geringen Wert hat, riskieren Sie ein Strafverfahren. Stecken Sie Fundsachen niemals ein, ohne den Fund unverzüglich bei der Polizei oder dem Fundbüro anzuzeigen, um den Vorwurf der Unterschlagung zu vermeiden.
Redaktionelle Leitsätze