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Schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl: BGH-Urteil zum Einbruch mit Zweitschlüssel

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Treppenhaustür aufgehebelt, die Wohnung aber mit einem fremden Schlüssel geöffnet. Ein Zweitschlüssel lag auf dem Dachboden, von dem die Mieterin nie etwas erfuhr. Ob ein der Mieterin unbekannter Originalschlüssel bereits als falscher Schlüssel gilt und damit den schweren Wohnungseinbruchdiebstahl begründet.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 StR 219/21

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bundesgerichtshof, 5. Strafsenat
  • Datum: 12.10.2021
  • Aktenzeichen: 5 StR 219/21
  • Verfahren: Revision im Strafverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Wohnungseinbruchdiebstahl, Revision
  • Relevant für: Angeklagte, Verteidiger, Strafgerichte, Vermieter und Mieter

Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision, weil der genutzte Wohnungsschlüssel als falscher Schlüssel galt.
  • Der Schlüssel war der Mieterin unbekannt und deshalb nicht zur Öffnung bestimmt.
  • Entscheidend war die Berechtigung der Mieterin, nicht die Kenntnis des Vermieters.
  • Auch ohne Aufbrechen der Wohnungstür blieb die Verurteilung wegen Einbruchdiebstahls bestehen.
  • § 265 StPO half dem Angeklagten nicht, weil er sich nicht besser verteidigen konnte.

Wann ist ein Wohnungseinbruch mit Zweitschlüssel strafbar?

Die rechtliche Grundlage für den schweren Wohnungseinbruchdiebstahl bilden § 244 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 StGB. Dieser Straftatbestand umfasst unter anderem das unbefugte Eindringen in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung mit einem sogenannten falschen Schlüssel. Eine Verurteilung setzt dabei zwingend voraus, dass der Täter zur Ausführung der Tat in die Räumlichkeiten einbricht oder auf andere Weise rechtswidrig eindringt.

„Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.“ (§ 244 Abs. 4 StGB)

Wie sich diese rechtlichen Vorgaben in der Praxis auswirken, zeigt das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 26. Februar 2021 (Az. 2231 Js 3319/17 8 KLs 3/20), das einen Mann wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls verurteilte. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung später in letzter Instanz am 12. Oktober 2021 unter dem Aktenzeichen 5 StR 219/21. Der Verurteilte hatte sich zuvor Zugang zu einer fremden Privatwohnung verschafft, um dort einen Diebstahl zu begehen. Die Revision blieb erfolglos, sodass der Richterspruch aus Lübeck rechtskräftig ist. Das bedeutet konkret: Das Urteil kann nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden und ist damit endgültig bindend.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein Wohnungsschlüssel gilt im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr….

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