Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 StR 434/11
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bundesgerichtshof, 3. Strafsenat
- Datum: 01.03.2012
- Aktenzeichen: 3 StR 434/11
- Verfahren: Revision der Staatsanwaltschaft
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafprozessrecht
Der Bundesgerichtshof hob mehrere Freisprüche auf, weil das Landgericht wichtige Belastungsindizien und Tatvarianten übersah.
- Das Landgericht würdigte nur entlastende Angaben und ließ belastende Umstände weg.
- Auch ein späterer Zueignungswille nach Verlassen des Marktes kam in Betracht.
- Betroffene Freisprüche fallen weg; das Landgericht muss neu verhandeln.
- Fall VII. 6 blieb bestehen, weil die Beweise keine sichere Beteiligung zeigten.
- Relevant für: Staatsanwaltschaften, Strafverteidiger, Gerichte bei Diebstahlsfreisprüchen
Wann ist ein Freispruch wegen Diebstahls rechtsfehlerhaft?
Spricht ein Gericht eine Person frei, muss die Beweiswürdigung vollständig sein. Das ist der Vorgang, bei dem die Richter alle Beweise abwägen und entscheiden, was sie als erwiesen ansehen. Sie gilt als lückenhaft und damit rechtsfehlerhaft, wenn wesentliche belastende Umstände im Urteil unerwähnt bleiben. Das Revisionsgericht prüft im Rahmen der sogenannten Sachrüge ausschließlich, ob die schriftlichen Urteilsgründe solche rechtlichen Fehler aufweisen. Das bedeutet konkret: Es findet keine neue Beweisaufnahme mit Zeugen statt, sondern nur eine Prüfung des Urteilstextes auf Rechtsfehler. Dabei müssen die Richter auch alle naheliegenden alternativen Tatvarianten in den Blick nehmen, wie etwa einen versuchten Diebstahl oder eine versuchte Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 und 3 StGB.
Sollten Sie in erster Instanz freigesprochen werden, stellen Sie sich darauf ein, dass die Staatsanwaltschaft das Urteil auf Lücken in der Beweiswürdigung prüfen wird. Ein Freispruch ist erst nach Ablauf der Revisionsfrist oder einer Bestätigung durch die nächsthöhere Instanz endgültig sicher.
Warum das LG Hannover die Zueignungsabsicht falsch prüfte
Der Bundesgerichtshof wandte diese Maßstäbe auf ein Urteil des Landgerichts Hannover an, das eine Frau in mehreren Fällen vom Vorwurf des Diebstahls freigesprochen hatte. Die Richter der Vorinstanz waren der Einlassung der Angeklagten gefolgt – also ihrer eigenen Schilderung der Ereignisse –, wonach ihr die sogenannte Zueignungsabsicht gefehlt habe. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hob diese Freisprüche jedoch mit seinem Urteil vom 1. März 2012 (Az. 3 StR 434/11) größtenteils auf und verwies die Sache zurück. Das bedeutet, dass der Fall vor einer anderen Kammer des Landgerichts komplett neu verhandelt werden muss. Das Landgericht hatte nach Ansicht der Karlsruher Richter das belastende Nachtatverhalten der Frau nicht ausreichend gewürdigt….