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Diebstahl statt Computerbetrug: Falscher Strichcode an der SB-Kasse

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de
An der Selbstbedienungskasse piepst der günstige Strichcode, während der Kunde teurere Zeitschriften einsteckt. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm Computerbetrug vor. Das Oberlandesgericht Hamm zweifelt: Mindert die Manipulation am Automaten wirklich schon unmittelbar das Vermögen?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 RVs 56/13

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Hamm
  • Datum: 08.08.2013
  • Aktenzeichen: 5 RVs 56/13
  • Verfahren: Revision im Strafverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Computerbetrug, Diebstahl
  • Relevant für: Händler, Kunden, Strafverteidiger bei Selbstbedienungskassen

Falsches Scannen an der Selbstbedienungskasse bleibt Diebstahl, nicht Computerbetrug.
  • Das Einscannen änderte nur den Preis. Die Wegnahme kam erst mit der Mitnahme.
  • Die Ware blieb fremd. Das Einverständnis galt nur bei korrektem Bezahlen.
  • Auch die CDs waren gestohlen. Der Gewahrsamswechsel begann beim Verlassen der Kasse.
  • Der Detektiv beobachtete alles. Das schließt Diebstahl nicht aus.
  • Die Revision scheiterte sonst. Die Kosten trägt der Angeklagte.

Diebstahl oder Computerbetrug an der SB-Kasse?

Ein Computerbetrug setzt voraus, dass ein Datenverarbeitungsvorgang an die Stelle einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung tritt. Das bedeutet konkret: Das Opfer gibt sein Geld oder Eigentum freiwillig heraus, weil es durch eine Täuschung in die Irre geführt wurde. Gemäß § 263a StGB muss eine Vermögensminderung unmittelbar durch diesen Vorgang selbst eintreten. Der Tatbestand des Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB erfordert hingegen die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache sowie einen Gewahrsamsbruch. Ein Gewahrsamsbruch bedeutet, dass der Täter die Kontrolle über eine Sache ohne Einverständnis des bisherigen Besitzers übernimmt.

Das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 5 RVs 56/13) musste diese rechtliche Trennlinie ziehen, nachdem ein Kunde an einer Selbstbedienungskasse getäuscht hatte. Der Mann scannte den abgerissenen Strichcode einer WAZ für 1,20 Euro ein, um stattdessen einen Playboy für 5 Euro und einen Stern für 3,40 Euro mitzunehmen.

Unmittelbare Vermögensminderung fehlt

Die Richter entschieden, dass das bloße Einscannen noch keine unmittelbare Vermögensminderung bewirkte, sondern erst die spätere Mitnahme der Zeitschriften. Die Revision des Mannes führte daher zur Änderung des Schuldspruchs auf Diebstahl. Die Revision ist ein Rechtsmittel, bei dem das Urteil nur auf Rechtsfehler geprüft wird; der Schuldspruch ist dabei die gerichtliche Feststellung, dass der Angeklagte eine bestimmte Straftat begangen hat.

Die Vermögensminderung muss unmittelbar, d.h. ohne weitere Zwischenhandlung des Täters, des Opfers oder eines Dritten durch den Datenverarbeitungsvorgang selbst eintreten. – so das Oberlandesgericht Hamm

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